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    Arbeitsrecht, Corona, COVID

    zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht durch das 2.COVID-19-Gesetz

    21. März 2020
    Florian Schrenk, B.A., LL.M.

    Am 20.3.2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz im Nationalrat beschlossen und beinhaltet zahlreiche Neuerungen im Arbeitsrecht. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, Details und Erläuterungen werden in unsere Unterlagen eingepflegt, die voraussichtlich ab 24.3.2020 in aktueller Version zum Download bereit stehen (LINK)

    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 82 Abs 5. AlVG)

    • Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, können aufgrund von Maßnahmen iZm der „Coronakrise“ unterbrochen werden, ohne, dass dies schädlich für die Altersteilzeitvereinbarung ist.

    Änderung des Arbeitverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG)

    • Fristen nach §§ 105 Abs 4 (Verständigungsfrist des BR iZm Kündigungen) bzw 107 ArbVG (zweiwöchige Frist für die Kündigungsanfechtung) werden bis 30.4.2020 gehemmt.
    • Betriebsvereinbarungen können Regelungen zum Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben treffen.

    Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes (§ 60 GlBG)

    Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB iZm einer Kündigung) werden ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt.

    Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§ 18b AVRAG)

    • Erweiterung der „Sonderbetreuungszeit“ auch für die Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe betreut werden.
    • Hemmung aller gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis 30.4.2020.

    Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB)

    • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände die auf der Seite des Dienstgeber liegen.
    • in diesem Zusammenhang kann eine Urlaubskonsumation und ein Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber verlangt werden

    2. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)

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