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Florian Schrenk, BA
Liebe Klientinnen und Klienten,
Liebe Leserinnen und Leser,
Das Arbeitsrecht ist in den vergangenen Jahren zu einer höchst komplexen Materie geworden, was unter anderem den Anforderungen der modernen Arbeitswelt und der Internationalisierung geschuldet ist.
Dies erfordert vom Personalisten (Personalverrechner, HR-Manager, sonstige Personalverantwortliche) fundierte Grundkenntnisse und ständige Updates und vom Arbeitgeber Kenntnis um die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
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Für Fragen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die jeweilige Kammer (WKO, ÄK, etc) alle ihre Branche betreffenden wichtigen Informationen für Sie zusammenfasst!
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Nachfolgend haben wir wichtige Informationen für Arbeitgeber zusammengefasst, die unerlässlich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern sind. Fundiertes Wissen im Arbeitsrecht erfordert neben jahrelanger Ausbildung auch eine entsprechend lange Erfahrung mit dieser Materie, daher stell die nachfolgende Zusammenfassung keinesfalls einen Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeitsvertrag
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der Mindestinhalte aufweisen muss.
Gemäß § 2 Abs 2 WTBG sind Steuerberater berechtigt die Beratung in Rechtsangelegenheiten, sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art durchführen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.
Wichtige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitnehmers
Pflichten des Arbeitgebers
Probezeit
Eine Probezeit gilt nicht immer automatisch!!! Eine Probezeit muss durch den Kollektivvertrag oder den Arbeitsvertrag geregelt sein, andernfalls gelten von Beginn an die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
Meldungen an die Gebietskrankenkasse
Arbeitszeitrecht
Gemäß § 26 AZG ist der Arbeitgeber verpflichtet Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH erneut auf die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hingewiesen, wir wollen dieses Urteil zum Anlass nehmen Sie nochmals auf diese Verpflichtung aufmerksam zu machen. Auch bei GPLA Prüfungen werden Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle verstärkt geprüft!
Fälligkeit des Entgelts
Die Auszahlung des gesamten Monatsgehalts an Angestellte am Monatsletzten ist zulässig, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.
Für andere Bezüge (zB Überstunden, Zulagen etc) können abweichende Fälligkeiten vereinbart werden (zB Fälligkeit erst mit der nächstfolgenden Monatsabrechnung).
Für die Fälligkeit der Löhne der Arbeiter gibt es keine zwingende gesetzliche Bestimmung. Die Fälligkeit richtet sich daher, mangels Regelung im KV, nach Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag.
Gehalt bzw Lohn müssen am Fälligkeitstag für den Arbeitnehmer verfügbar sein!
Fälligkeit der Abgaben
Die Abgaben an die GKK, das Finanzamt und die Gemeinden sind bis 15. des Folgemonats zu überweisen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Halten Sie vor jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Rücksprache. Häufige Beendigungsformen sind:
Kündigung
Grundsätzlich besteht in Österreich Kündigungsfreiheit, eine Kündigung muss nicht begründet sein!
Bei besonders kündigungsgeschützten Personen (ArbVG, MSchG, VKG, BEinstG, APSG) ist hingegen ein gesetzlicher Kündigungsgrund nötig, der vorab durch Klage beim ASG (bzw durch Antrag beim Behindertenausschuss) geltend zu machen ist.
Entlassung
Wenn der Arbeitgeber eine fristlose Entlassung ausspricht, ohne dass ein ausreichender Entlassungsgrund nachgewiesen werden kann, liegt eine unberechtigte Entlassung vor. Darüber hinaus muss eine Entlassung immer unverzüglich ausgesprochen werden.
Bei besonders entlassungsgeschützten Personen ArbVG, MSchG, VKG, APSG ist hingegen ein gesetzlicher Entlassungsgrund nötig, der vorab durch Klage beim ASG geltend zu machen ist.
Einvernehmliche Lösung
Bei einer einvernehmlichen Auflösung sind grds keine bestimmten Formvorschriften, keine Fristen und Termine und keine Auflösungsgründe
notwendig.
In manchen Gesetzen (APSG, BAG, etc) sind besondere Formvorschriften vorgesehen, um den Arbeitnehmer vor einer vorschnellen und unbedachten einvernehmlichen Auflösung zu schützen.
Kollektivvertrag
Die Kollektivvertragsangehörigkeit richtet sich – im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs – grundsätzlich nach der Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim KV-abschließenden Arbeitgeberverband.
Arbeitnehmer müssen das ihnen laut Kollektivvertrag zustehende Entgelt erhalten, andernfalls liegt eine strafbare Unterentlohnung vor.
Die Anwendung des richtigen Kollektivvertrages und die korrekte Einstufung der Arbeitnehmer ist unerlässlich!
Für Fragen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.