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Florian Schrenk, BA
Ab 1.1.2018 dürfen Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärzte für Innere Medizin fachärztliche Freistellungszeugnisse (individuelles Beschäftigungsverbot bzw. vorzeitiger Mutterschutz) ausstellen.
Voraussetzung ist das vorliegen einer der in der Verordnung geregelten medizinischen Indikation.
Das individuelle Beschäftigungsverbot, also der vorzeitige Mutterschutz, kann nun also vom Facharzt direkt bestätigt bescheinigt werden.
Erforderlich ist dafür bis 31.12.2017 ein Befund des behandelnden Arztes über die Erkrankung, mit dem von Amtsarzt oder Arbeitsinspektionsarzt „Freistellungszeugnis“ erwirkt werden kann.