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Florian Schrenk, BA
Aufgrund einer Klage der Arbeiterkammer hatte der VfGH darüber zu entscheiden, ob Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges für die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anerkannt werden.
In seiner Entscheidung hat der VfGH nun die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges den Zeiten des Zivil- bzw. Präsenzdienstes gleich gestellt, da auch an der Betreuung von Kindern durch einen Elternteil öffentliches Interesse besteht.
Der VfGH bestätigte die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Rahmenfrist von fünf Jahren. Frauen, die bereits vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf 30-wöchigen Bezug von Arbeitslosengeld erworben haben, können diesen durch Zeiten der Kinderbetreuung verlieren. Das Erkenntnis hob daher die Rahmenfrist von fünf Jahren als verfassungswidrig auf.
Im AlVG wurde dieses VfGH-Erkenntnis nun umgesetzt.
§ 18 Abs 1 AlVG in der Fassung vor 1.1.2015: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
§ 18 Abs 1 AlVG in der Fassung ab 1.1.2015: Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Link zur Presseaussendung der AK (ots.at)