___
___
___
Mag. Wolfram Hitz Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Verlängerung der Kurzarbeit, neue Sozialpartnervereinbarung ab 1.6.2020 – was ist zu beachten?
Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde eine eigene Form der Kurzarbeit geschaffen, die ihre Rechtsgrundlage in § 37b AMSG bzw. der AMS „Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)“ hat. Der Beginn dieser Kurzarbeit (KUA) war rückwirkend frühestens mit 1.3.2020 möglich.
Die Dauer der KUA ist nach aktueller Rechtslage auf in Summe sechs Monate beschränkt, wobei zunächst ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden konnte und nunmehr eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich ist. Wie schon bei der Erstgewährung ist zwischen dem Betrieb und dem Betriebsrat oder den einzelnen Arbeitnehmern eine Sozialpartnervereinbarung abzuschließen, die auch von den Sozialpartnern noch separat unterschrieben wird (die WKÖ hat eine Generalvollmacht erteilt und bedarf es hier keiner weiteren Zustimmungserklärung).
Dabei ist zu beachten, dass für Erstanträge (bisher war noch gar keine KUA beantragt) oder Verlängerungsanträge ab 1.6.2020 eine neue, leicht adaptierte Sozialpartnervereinbarung (in weiterer Folge: SPV 2) zu verwenden ist.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen der ursprünglichen SPV (1) und der nunmehrigen SPV 2 sind etwa unter https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html dargestellt.
Sie finden hier eine kompakte Darstellung der Unterschiede zwischen den beiden Sozialpartnervereinbarungen:
Häufige Fragen zur Kurzarbeit
Müssen alle Arbeitnehmer, die in Phase 1 in KuA waren, auch in Phase 2 in KuA sein?
Nein. Arbeitnehmer, die in Phase 1 in KuA waren, müssen nicht zwangsläufig auch in Phase 2 in KuA sein. Ist in manchen Abteilungen oder bei manchen Arbeitnehmern wieder volle Auslastung gegeben, können diese im Rahmen ihrer (Voll-)Beschäftigung vor der Phase 1 beschäftigt werden, während für andere die KuA verlängert wird. Anzumerken ist aber auch, dass für Arbeitnehmer, deren Auslastung schwer zu prognostizieren ist, die KuA wohl besser verlängert wird, zumal im Falle der Vollbeschäftigung zum einen mangels Ausfallsstunden keine Beihilfe gebührt und der Arbeitnehmer volles Entgelt bezieht (siehe dazu die Ausführungen zur SPV2).
Denkbar ist auch, dass mit Arbeitnehmern, die in Phase 1 nicht in KuA waren, in Phase 2 KuA vereinbart werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (ua Vollversicherung, volles Monat Beschäftigung vor KuA).
Sind einvernehmliche Lösungen während der KuA bzw der Behaltepflicht möglich?
Ja, aber… Einvernehmliche Lösungen (unabhängig davon, auf wessen Vorschlag diese vereinbart werden) führen zur Auffüllpflicht. Die Auffüllverpflichtung gilt aber auch durch die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten erfüllt.
Eine einvernehmliche Lösung ohne Auffüllverpflichtung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat oder von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten wurde.
Sind Ausfallsstunden über 173,2 Stunden (4,33 x 40) möglich?
Ja. Es gab zwar von der ÖGK teils schriftlich anderslautende Aussagen, das AMS hat aber nun auf Nachfrage der KSW klargestellt, dass die Ausfallsstunden in einzelnen Monaten sehr wohl mehr als 173,2 betragen können. Dies kann der Fall sein, wenn etwa Durchrechnungsmodelle vereinbart wurden, die in der „Einarbeitungsphase“ eine Stundenleistung von mehr als 40 Stunden vorsehen.
Wird die Kurzarbeit über Phase 2 hinaus verlängert?
Das ist sehr wahrscheinlich. Eine Verlängerung fordert ua die Industriellenvereinigung (https://steiermark.orf.at/stories/3052894/). Eine Verlängerung ist wohl unabdingbar, zumal eine für eine etwaige zweite Welle (deutlicher Anstieg der Infektionen) ein Instrumentarium zur Entlastung der Betriebe bereitstehen muss. Es ist aber auch davon auszugehen, dass eine Verlängerung in Phase 3 wohl nur für bestimmte Branchen oder in besonderen Fällen möglich sein wird. Auch werden die Rahmenbedingungen wohl neu verhandelt werden. Andere Bestimmungen, die nun „erprobt“ sind, könnten bei Bedarf ebenfalls wieder in Kraft treten, ua Sonderregelungen zu Homeoffice, etc. Für die die Neuaufnahme von Arbeitnehmern könnte man auch den Neustartbonus nutzen. Dabei können in Teilzeit neu beschäftigte Arbeitnehmer seit 15.6.2020 einen Zuschuss vom AMS zur Teilzeit-Entlohnung erhalten.
Werden die sonstigen Bezüge durch die Verringerung der laufenden Bezüge während der KuA teilweise wie laufende Bezüge versteuert?
Ja, es ist allerdings eine gesetzliche Anpassung zu erwarten. Grundsätzlich bedeutet ein sinkendes Jahressechstel auch eine (teilweise) Besteuerung der sonstigen Bezüge (insb Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als laufende Bezüge (nach Tarif). Dies wurde bereits Mitte Mai von der Opposition kritisiert, nun medial wieder aufgegriffen. Es ist wohl zu erwarten, dass es hier eine Sonderregelung für 2020 geben wird.
Haftungsausschluss: Die Verfasser übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen. Die Verfasser übernehmen keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die Verwertung der zur Verfügung gestellten Informationen entstehen.