___
___
___
Florian Schrenk, BA
Die in den Medien und Fachkreisen vieldiskutierte Frage, ob die Regelungen des Arbeitsruhegesetztes zum Karfreitag unmittelbar diskriminierend ist, lag dem OGH vor. Dieser hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gestellt.
Die Entscheidung zur Frage, ob die Regelung des § 7 Abs 3 ARG gegenüber Arbeitnehmern, die den genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar diskriminierend wegen der Religion gegen Art 21 der Grundrechtecharta verstößt oder als Maßnahme zum Schutz der Freiheit der Religionsausübung bzw zur Gewährleistung der völliger Gleichstellung der Angehörigen der genannten Kirchen im Berufsleben gerechtfertigt ist, ist nun vom Europäischen Gerichtshof klarzustellen.
Das Verfahren wird bis zum Einlangen der bindenden Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.