Services

icon_xing_01

___

___

___

Weitersagen ...
  • Tags

    AZG, Novelle

    Vereinfachungen bei Arbeitszeitaufzeichnungen – inkl. Musterformulierungen

    12. Februar 2015

    Drei wesentliche Vereinfachungen sind bei Arbeitszeitaufzeichnungen gekommen:

    • Bei Mitarbeitern, die Arbeitszeit und -ort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, reichen Saldenaufzeichnungen (d.h. nicht Beginn, Ende und Ruhepausen sind aufzuzeichnen, sondern: Montag: 8 Stunden, Dienstag 9 Stunden, etc.; § 26 Abs 3 AZG).
    • Die Aufzeichnung von Ruhepausen kann derzeit nur entfallen, wenn die Betriebsvereinbarung das vorsieht und die Ruhepause max. 30 Minuten dauert (§ 26 Abs 5 AZG). In Zukunft kann sie auch in Betrieben ohne Betriebsrat nach entsprechender schriftlicher Einzelvereinbarung entfallen. Die Vorgabe von 30 Minuten entfällt.
    • Bei fixer Arbeitszeitaufteilung kann die Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abweichungen sind festzuhalten (§ 26 Abs 5a AZG). Einmal im Monat sowie auf Verlangen gegenüber dem Arbeitsinspektorist zu bestätigen, dass es keine Abweichung gab.

    Der Arbeitnehmer bekommt dafür das Recht auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnung einmal pro Monat, wenn er das nachweislich verlangt (§ 26 Abs 8 AZG). Dieses Recht hatten Arbeitnehmer schon bisher, wenn auch nicht ausdrücklich. Ansprüche verfallen nicht, solange dem Arbeitnehmer die verlangte Übermittlung der Aufzeichnungen verwehrt wird (§ 26 Abs 9 AZG).

    Weiters entfällt für Arbeitgeber die kleine Meldepflicht bezüglich Schichtarbeit und Kurzpausen gegenüber dem Arbeitsinspektor (§ 11 Abs 8 – 10 AZG).

    Weiters gibt es in den §§ 13ff AZG und im ARG ergänzende Sonderregelungen betreffend Lenker (v.a. betreffend Kontrollgerät, Fahrtenschreiber und Schaublätter).

     

    Musterformulierung für Betriebs- oder Einzelvereinbarung zur Ruhepause

    Die halbstündige (unbezahlte) Ruhepause muss an Arbeitstagen – an denen mehr als 6 Stunden gearbeitet wird – in der Zeit von 11:30 und 14:30 verpflichtend gehalten werden.

    Variante bei einstündiger Ruhepause

    Die einstündige (unbezahlte) Ruhepause muss an Arbeitstagen – an denen mehr als 6 Stunden gearbeitet wird – in der Zeit von 11:00 und 15:00 verpflichtend gehalten werden.

     

    Musterformulierungen zum Entfall der Arbeitszeitaufzeichnung

    Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers verteilt sich auf folgende fixe Arbeitszeiten:
    Mo-Fr 8:30 – 17:00 (abzüglich einer halbstündigen Mittagspause).
    Ändert sich die Lage der Normalarbeitszeit nicht, kann die Aufzeichnung der Arbeitszeit entfallen.

    Variante für Dienstnehmer mit beispielsweise fix vereinbarten Überstunden

    Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers verteilt sich auf folgende fixe Arbeitszeiten:
    Mo-Fr 8:30 – 17:00 Normalarbeitszeit (abzüglich einer halbstündigen Mittagspause)
    Mo-Fr 17:00 – 18:00 je eine Überstunde
    Ändert sich die Lage der Arbeitszeit nicht, kann die Aufzeichnung der Arbeitszeit entfallen.

     

    Musterformulierung für die Bestätigung, dass es keine Änderung bei der fixen Arbeitszeiten gegeben hat:

    Hinsichtlich der Lage der Normalarbeitszeit und der Dauer der Gesamtarbeitszeit hat sich im Monat …………………. nichts geändert.

    …………………                               …………………

    AG                                                     AN

     

    § 26 AZG

    Weitersagen ...

    Kommentare sind geschlossen.