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Gewährt der Arbeitgeber für eine vom Dienstnehmer selbst gewählte Fortbildung keine Freistellung und muss sich der Dienstnehmer stattdessen Urlaub nehmen, ist die Vereinbarung eines Urlaubsverbrauches während der Fortbildung nicht sittenwidrig.
Dies bestätigte der OGH nun iZm mit einer Dienstnehmerin, die in ihrem Klagsbegehren letztlich erfolglos auf die Erholungsmöglichkeit während des Urlaubes verwies.