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    Arbeitszeit-aufzeichnungen, ArbIG, AZG, verantwortlicher Beauftragter, VStG

    Verantwortung für Arbeitszeitaufzeichnungen – der OGH stellt klar

    17. September 2013

    Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden trifft laut Arbeitszeitgesetz den Arbeitgeber. Wird der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, hat der Arbeitgeber dennoch die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle dieser.

    Der OGH stellte in einem Urteil vom 30.7.2013 klar, dass auch fehlende oder unvollständige Zeitaufzeichnungen nichts an den Ansprüchen von Arbeitnehmern ändert. Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die halbtags angemeldet war, allerdings ganztags gearbeitet hat.

    Ausnahmeregelung – Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

    Unser bestimmten Voraussetzungen ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten möglich.

    Das Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) erlaubt eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortliche Beauftragten, „wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.“

    Vom Wortlaut gleicht diese Formulierung jener aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG), allerdings ist der Personenkreis der leitenden Angestellten im AZG und ARG ein wesentlich kleinerer, als jener im ArbIG. Leitende Angestellte laut AZG und ARZ sind jene Personen, die maßgeblich über Budget und/oder Personal entscheiden können. Die Definition des leitenden Angestellten im AZG und ARG ist aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes sehr eng ausgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bestätigt, dass im Unterschied zum leitenden Angestellten im AZG und ARG kein Einfluss auf die Unternehmensführung durch den verantwortlich Beauftragten gegeben sein muss, um als leitender Angestellter im Sinne des ArbIG zu gelten. Dieser muss lediglich über Anordnungsbefugnis verfügen, die es ihm erlaubt, Verstöße zu verhindern, für die er verantwortlich gemacht werden kann.
    Die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Meldung mittels vorgegebenem Formular samt eines Nachweises der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es also möglich, die Führung und/oder Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen zu delegieren.

     

    OGH urteil auf ris.bka.gv.at

    § 9 VStG

    § 23 Abs 2 ArbIG

    Artikel auf diepresse.at

    VwGH Urteil zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf ris.bka.gv.at

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