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    MiLoG, Transitfahrt

    Update zum deutschen MiLoG

    30. März 2015

    Wir haben über das Inkrafttreten der Bestimmungen des deutschen MiLoG berichtet (Link). In den vergangenen Monaten hat sich breiter Widerstand gegen das Gesetz formiert, es wurde von der EU-Kommission sogar ein sog. Pilotverfahren eingeleitet, um zu klären, ob die Anwendung des Mindestlohns auch auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Aufgrund dessen gilt nunmehr folgende Übergangsregelung:

    (Auszug der Seite zoll.de):
    Als Übergangslösung werden für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten.“

    Das bedeutet, dass für reine Transitfahrten weder eine Meldung gemacht werden muss, noch der Mindestlohn von EUR 8,50 bezahlt werden muss.

    Auch bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt!

    Unklar ist jedoch, inwieweit diese Aussetzung der Kontrolle widerrufen werden kann und ob sie befristeten oder unbefristeten Charakter hat.

    Artikel auf zoll.de

    Artikel auf wko.at

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