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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Seit 1.1.2021 dürfen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG („Mutterschutz“) mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.
Maßnahme wurde durch Beschluss des Nationalrates vom 17.6.2021 bis 30.9.2021 verlängert (§ 3a MSchG).
Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen wird bis 31.12.2021 verlängert und soll rückwirkend mit 1. Oktober lückenlos an die bisherige Regelung anschließen.