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Wird ein freier Dienstnehmer aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit (im konkreten Fall Trainer, Koordinator und sozialpädagogischer Betreuer/Sozialarbeiter) als echter Dienstnehmer qualifiziert ist die Urlaubsersatzleistung auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts und nicht auf Basis des KV-Mindestentgelts zu ermitteln.
OGH 24.9.2012, 9 ObA 51/12h
Entscheidungstext (RIS)
Florian Schrenk, BA