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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Die seit 1.10.2021 geltenden Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB können nur in Verbindung mit dem jeweils geltenden Kollektivvertrag angewandt werden, der etwa bei Vorliegen einer Saisonbranche oder bzgl. der Kündigungstermine Abweichendes regeln kann.
Derzeit werden zahlreiche Rechtsfragen diskutiert, darüber hinaus gab es in vielen Branchen noch kurzfristig vor dem 1.10.2021 Kollektivvertragsabschlüsse, die beachtet werden müssen.
Wir haben eine Übersichtstabelle zu den gängigsten Branchen erstellt, diese ist kostenfrei abrufbar unter komko.at