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Mag. Wolfram Hitz
Titel | Rechts-grundlage | gilt bis | Entgelt-fortzahlung | Kosten-erstattung für AG? | Frist/Behörde |
(Sommer-) Sonderbetreuungszeit | § 18b AVRAG | 30.09.20 | ja | 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) | 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme; Buchhaltungsagentur des Bundes |
weitere Verlängerung; medial angekündigt?! | 28.02.21 | ||||
Freistellung Risikogruppe | § 735 ASVG | 31.12.20 | ja | Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen; sämtliche Lohnnebenkosten | 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise; Krankenversicherungsträger |
Einseitige Urlaubsanordnung (Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes liegen vor) | § 1155 Abs 3 ABGB | 31.12.20 | ja | Urlaubsentgelt | |
selbstüberwachte Quarantäne | VO nach § 25 EpidemieG, zB Einreise-VO | von Einzelfall abhängig | sofern EFZ zu leisten ist keine Rückerstattung für AG | ||
behördlich angeordnete Quarantäne | EpidemieG | ja | Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV | binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden |
Stand 1.9.2020
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