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Der § 47 BMSVG regelt einen Übertritt von „Abfertigung alt“ in „Abfertigung neu“.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Variante Teilübertritt („Einfrieren“) ist weiterhin möglich.
Die Wirtschaftskammer fasst das Thema unter folgendem Link zusammen:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=432267&dstid=7228
Florian Schrenk, BA