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    Abfertigung alt, Abfertigung neu, BMSVG

    ACHTUNG: Übertrittsstichtag Vollübertritt in Abfertigung Neu

    1. Oktober 2012

    ACHTUNG, Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften nur bis 31.12.2012 möglich!

    Vollübertritt

    Der § 47 BMSVG regelt einen Übertritt von „Abfertigung alt“ in „Abfertigung neu“.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Ein bestehendes Dienstverhältnis, welches der „Abfertigung alt“ unterliegt.
    • Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
    • Die Übertragungen sind nur bis zum 31. Dezember 2012 zulässig.

    Teilübertritt

    Die Variante Teilübertritt („Einfrieren“) ist weiterhin möglich.

    Die Wirtschaftskammer fasst das Thema unter folgendem Link zusammen:

    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=432267&dstid=7228

     

    Florian Schrenk, BA

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