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Florian Schrenk, BA
Wie der OGH bereits in den 90er Jahren klar gestellt hat (OGH 23.6.1993, 9 ObA 149/93) müssen Überstunden gesondert geltend gemacht werden, auch wenn die Eingabe der Arbeitszeiten in das Zeiterfassungssystem des Dienstgebers erfolgt und hier Überstundenleistung erkennbar ist. „Es ist dazu eine – wenigstens aus den Umständen zu erschließende – Willenserklärung nochtwendig“, so der OGH im Urlteil aus dem Jahr 1993.
Der Verfall von Überstunden – entsprechend etwaiger Fristen in diversen Kollektivverträgen – wird durch die Eingabe in das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers und sogar durch die Vorlage von Auswertungen aus diesem nicht verhindert! Selbst dann, wenn Überstunden auf diesen Auswertungen ersichtlich sind.
In einem aktuellen höchstgerichtlichen Urteil (OGH 25.3.2014, 9 ObA 30/14y) geht es um die Verfallsfristen des Kollektivvertrags für Speditionsangestellte. Der OGH stellte hier ebenfalls fest, dass es sich erst aus einer konkreten Geltendmachung ergibt, ob und welche Ansprüche begehrt werden.
Aus beiden Urteilen ergibt sich nicht nur eine Verpflichtung zur gesonderten Geltendmachung von Überstunden, sondern auch um die konkrete Nennung der Anzahl der begehrten Überstunden. Sind in einem Betrieb besondere Formblätter aufgelegt, sind diese tunlichst zu verwenden.
Tipp für die Praxis: Sind Arbeitszeitaufzeichnungen unvollständig oder fehlen sie zur Gänze und ist somit eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich, können diesbezügliche Ansprüche nicht verfallen.