Services

icon_xing_01

___

___

___

  • Tags

    Alkohol, Entlassung, Weihnachtsfeier

    Alle Jahre wieder…

    10. Dezember 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Wie jedes Jahr um diese Zeit sind die Firmenweihnachtsfeiern voll im Gange. Sei es in Form eines gemütlichen Beisammenseins in der Firma während der Dienstzeit oder in Form einer Weihnachtsfeier nach der Arbeitszeit am Christkindlmarkt oder einem schönen Lokal. Es ist ein besinnliches Beisammensein, bei dem man das Jahr Revue passieren lässt. Die Stimmung ist gut, der Glühwein sorgt für das so lange ersehnte Weihnachtsfeeling. Es soll vorgekommen sein, dass bei der einen oder anderen Feier das Trinken mehr im Vordergrund stand als das Sinnieren, daher stellen sich folgende Fragen:

    Was darf man bei Feiern in der Firma während der Arbeitszeit?

    Hier ist die Rechtslage eindeutig.

    Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers ob im Betrieb gefeiert wird und ob dabei Alkohol getrunken werden darf. Ein kurzes Anstoßen am Arbeitsplatz wird der Arbeitgeber idR tolerieren müssen, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen erfolgt.

    Spricht der Arbeitgeber jedoch ein betriebliches Alkoholverbot aus und kommt es trotz Ermahnung zu Verstößen dieses Verbots, kommt der Ausspruch einer fristlosen Entlassung sehr wohl infrage.

    Auch wenn bei Firmenweihnachtsfeiern die Toleranz gegenüber Alkoholkonsum etwas großzügiger sein mag, gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sehr wohl.

    Auch während der Weihnachtszeit sind daher selbstverständlich unter anderem

    • sexuelle Belästigungen
    • Tätlichkeiten und
    • gröbliche Ehrenbeleidigungen

    verboten.

    (§ 27 AngG, § 82 GewO 1859)

    Verwendet jemand die Weihnachtszeit als „Deckmantel“ für Entgleisungen im obigen Sinne, setzt er einen Grund für eine fristlose Entlassung.

    Wie sieht es bei Firmenfeiern außerhalb des Betriebs aus?

    Eine Firmenfeier ist zwar eine betriebliche Veranstaltung, zählt aber nicht zur Arbeitszeit. Deshalb ist die Weisungserteilungsmöglichkeit des Arbeitgebers auch entsprechend herabgesetzt.

    Dieser kann etwa kein generelles Alkoholverbot aussprechen. Allerdings ist die Veranstaltung auch nicht als reine Freizeitveranstaltung anzusehen, bei der Regelfreiheit besteht. Die Mitarbeiter müssen also ein entsprechend angemessenes Verhalten an den Tag setzen, da die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht völlig außer Kraft gesetzt sind. Vor allem, solange der Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten bei der Firmenfeier anwesend sind, gilt dies.

    Die Mitarbeiter müssen sich dem doch auch geschäftlichen Rahmen entsprechend benehmen, ein übermäßiger Alkoholkonsum mit entsprechenden Negativfolgen (ungebührliches Benehmen) erscheint ebenso unzulässig wie etwaige Beleidigungen der Kollegen oder Vorgesetzten.