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Florian Schrenk, BA
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist bis zu einem Betrag von EUR 365,- jährlich steuerfrei. Für (bei einer Betriebsveranstaltung) empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich EUR 186,- jährlich steuerfrei bleiben. (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988)
Was gilt es zu beachten:
Pendlerpauschale und Pendlereuro können seit 1.1.2013 grundsätzlich bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Manche Lohnverrechnungsprogramme wurden hinsichtlich Pendlereuro erst im Laufe des Jahres aktualisiert, sodass der Pendlereuro bei vielen Dienstnehmern nach wie vor nicht berücksichtigt ist.
Erfolgt keine Berücksichtigung durch den Dienstgeber (laufend oder aufrollender Weise), können Pendlerpauschale und Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, über diese Möglichkeit sollte der Dienstnehmer informiert werden.
Durch die diesjährige Lage der Feiertage gibt es die Möglichkeit für Fenstertage einzuarbeiten.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
1. bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden
2. bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden nicht überschreiten. (§ 4 Abs. 3 AZG)
Das Einarbeiten ist also nur dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen (wie zB dem 30.12.2013) ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
Eingearbeitet wird, indem die Normalarbeitszeit so umverteilt wird, dass der Dienstnehmer ein Zeitguthaben aufbaut (ACHTUNG, dies sind keine Überstunden).
Im Falle des Einarbeitens kann der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13.00 Uhr, bis spätestens Samstag, 18.00 Uhr, aufgeschoben werden.
Der Steuervorteil wird nur für eine längerfristige Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Dies wird durch eine Behaltepflicht von fünf Jahren erreicht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jährlich die Behaltefrist durch Vorlage eines Depotauszuges (bei Aktien und Partizipationsscheinen) bis 31. März jeden Jahres nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Ein vorzeitiger Verkauf ist dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall ist die seinerzeitige steuerfrei belassene Zuwendung zu jenem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von der Übertragung Kenntnis erlangt, als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 – also als laufender Bezug – zu versteuern. Die Zurechnung der Zuwendung hat auch dann zu erfolgen, wenn dem Arbeitgeber bis zum 31. März jeden Jahres für im Depot hinterlegte Beteiligungen kein Depotauszug vorgelegt wird. (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988)