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Mag. Wolfram Hitz
Bereits mit 1.8.2016 ist das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Die hoch gesteckten Pläne besagen, dass alle unter 18jährigen nach Möglichkeit eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen sollen, um am Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben. Das Gesetz ist auf jene Jugendliche erstmalige anzuwenden, die mit Ende des Schuljahres 2016/17, somit seit Juli 2017, ihre Schulpflicht beendet haben.
Eine arbeitsrechtliche Bestimmung des Gesetzes, die damit auch seit Juli 2017 Anwendungsfälle bieten könnte, ist weitgehend unbeachtet geblieben, nämlich das vorzeitige einseitige Auflösungsrecht des Jugendlichen. Doch zuvor noch die Eckpunkte des Gesetzes:
Das APflG hat – wie bereits oben beschrieben – das Ziel, Jugendliche unter 18 in Ausbildung zu behalten. Damit einher geht die Begleiterscheinung, dass jugendliche Hilfsarbeit (unter 18jährige, die etwa am Bau oder im Handel als ungelernte Arbeiter tätig sind) de facto unmöglich gemacht wurde. Die Erziehungsberechtigen sind gemäß § 4 APflG nämlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme nachgehen.
Diese Verpflichtung kann bspw durch eine institutionelle Ausbildung (Schule etc), eine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder eine Lehre erfüllt werden. Klargestellt ist in den Materialien weiters, dass während der Ferienzeiten weiterhin Ferialjobs (auch in Form von Hilfsarbeit) verrichtet werden dürfen.
Eine Beschäftigung entgegen des APflG bzw. eine Nichterfüllung der Ausbildungspflicht ist als Verletzung dieser zu werten. Dies bleibt zwar ohne Verwaltungs-Strafsanktion, allerdings wird ein Verfahren zur Beratung und Aufklärung der Jugendlichen und Erziehungsberechtigten eingeleitet.
Zusätzlich beinhaltet § 6 APflG bei Verstoß gegen die Ausbildungspflicht ein einseitiges vorzeitiges Auflösungsrecht des Jugendlichen. Der Jugendliche könnte somit in Fällen der Hilfsarbeit jederzeit das entsprechende Arbeitsverhältnis einseitig auflösen. Da es sich um eine berechtigte Auflösung handelt, bleiben sämtliche bereits erworbenen Ansprüche erhalten.
Eine Kündigungsentschädigung ist seitens des Arbeitgebers nicht zu leisten. Die Materialien weisen allerdings auf die theoretische Möglichkeit hin, dass – neben dem Recht auf Auflösung wegen Verstoß gegen das APflG – noch Umstände vorliegen könnten, „die zu einer vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund berechtigen“ würde. In diesen Fällen kann natürlich ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen, wäre eine Auflösung aber auch auf Basis der einschlägigen allgemeinen Bestimmungen des AngG bzw der GewO ALT möglich.