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Florian Schrenk, BA
Im gegenständlichen Fall (OGH 18.3.2016, 9 ObA 16/16t) war der Kläger im Restaurant des Beklagten ab 10.8.2013 als Küchenhilfe (KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet.
Die bereits ausbezahlte Jahresremuneration (Art 14 lit g des gegenständlichen Kollektivvertrages) wurde in der Endabrechnung in Abzug gebracht, wodurch es zu keiner Auszahlung kam.
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Ausbezahlung des Lohnes für den Endabrechnungszeitraum, da die Rückverrechnung auch bei Beendigung durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt nicht möglich sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, da der Anspruch auf Jahresremuneration beim vorliegenden Beendigungsgrund entfalle bzw der Anspruch nicht erworben wurde.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf.
„Zusammengefasst ist Art 14 lit g des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits bezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits enthaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen“, so der OGH in seinen Entscheidungsgründen.
In einem mittelständischen Unternehmen, Güterbeförderung und Kleintransport, kam es vergangene Woche zu folgendem Vorfall:
Eine langjährige Mitarbeiterin (Angestellte) erklärte gegenüber ihrem unmittelbar Vorgesetzten, ihre Kündigung. Im Wissen, dass sie ebenfalls eine Kündigungsfrist einzuhalten hat, wies sie im Zuge dieses Gesprächs darauf hin, dass sie bereits einen neuen Job habe und die Kündigungsfrist nicht einhalten könne. Der Vorgesetzte nahm dies mehr oder minder stillschweigend zur Kenntnis.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit , durch eine einseitige Willenserklärung das Dienstverhältnis aufzukündigen. Eine einseitige Willenserklärung muss der anderen Partei lediglich zugehen und muss nicht angenommen werden. Beide Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Kündigungstermine sowie Kündigungsfristen einzuhalten. Werden die Kündigungsfristen bzw. Kündigungstermine nicht eingehalten, so kommt es zu einer zeitwidrigen Kündigung.
Eine zeitwidrige Kündigung beendet das bestehende Dienstverhältnis zum „falschen“ Zeitpunkt, auch wenn die Kündigungstermine bzw. Kündigungsfristen nicht rechtmäßig eingehalten worden sind. Es ergeben sich jedoch Konsequenzen betreffend die Lohnabrechnung für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Die Lösungsart beeinflusst die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer.
Ansprüche | Ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt | Kündigung durch den DN bei einer einvernehmlichen Kürzung der Kündigungsfrist |
Laufender Lohn/Gehalt | Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das laufende Entgelt bis zum vorzeitigen Austritt. | Arbeitnehmer hat Anspruch auf das laufende Entgelt bis zum vereinbarten Kündigungstermin. |
Sonderzahlung | Zahlreiche Kollektivverträge sehen in diesem Fall einen gänzlichen Entfall der Sonderzahlungen vor, v.a. Arbeiter-Kollektivverträge | Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt , falls der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr über beschäftigt ist. (Ansonsten aliquot vom Jahresanfang bis zum Austrittstag) |
Urlaubsersatzleistung | §10 (1) UrlGBereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt rückzuerstatten.§10 (2)Eine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. | Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung für den noch nicht konsumierten Urlaub ausbezahlt. |
Marjana Gasic