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    Familienzeitbonus, Freistellung, Gemeinsamer Haushalt, Papamonat, Rechtsanspruch, Vorankündigung

    Papamonat – Rechtsanspruch seit 1.9.2019

    24. September 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Seit 1.9.2019 ist der neue § 1a VKG in Kraft, der einen „Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“ schafft – den Papamonat.  In der Folge werden die wichtigsten Eckpunkte dargestellt; im Detail ergeben sich ein paar Zweifelsfragen.

    Rechtsanspruch

    Dem Vater ist eine Freistellung „auf Verlangen“ zu gewähren. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, diese Freistellung abzulehnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Frist zur Vorankündigung eingehalten wird (siehe unten).

    Erfasster Personenkreis

    Mit dem „Vater“ ist nicht nur der leibliche Vater (=Mann) gemeint, sondern kann es sich dabei auch um eine Frau handeln, die ein „Elternteil gemäß § 144 Abs 2 und 3 ABGB“ ist (§ 1 Abs 1a VKG). Dies kann etwa die eingetragene Partnerin bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung sein.

    Achtung: Auf Basis des Wortlauts besteht kein Rechtanspruch für Pflege- und Adoptivväter, selbst wenn das Kind frühzeitig an- bzw. übernommen wird (ein Anspruch auf Familienzeitbonus kann aber sehr wohl bestehen, wenn eine freiwillige Karenz vereinbart wird und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen).

    Dauer der Freistellung

    Der Vater hat einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung in der Dauer von einem Monat. Das Gesetz legt hier einen eindeutigen Zeitrahmen fest und ist somit auch anders textiert als das Familienzeitbonusgesetz, in dem es um eine Freistellung im Ausmaß von 28-31 Tagen geht.

    Achtung: Vereinzelte Literaturmeinungen gehen davon aus, dass es sich um einen Anspruch von „bis zu“ einem Monat handeln würde. Dies ist aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes mE aber nicht begründbar.

    Möglicher Zeitrahmen der Freistellung

    Der Papamonat kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag beginnen und endet spätestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter. Dies ist somit acht Wochen nach der Geburt bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten (sowie allenfalls später, wenn sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung verkürzt hat).

    Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Fällt diese Voraussetzung weg, muss der Arbeitnehmer den Umstand unverzüglich bekannt geben und auf Verlangen des Arbeitgebers den Dienst wieder antreten.

    Achtung: Zu hinterfragen ist, ob der Vater immer einen Rechtsanspruch auf Freistellung ab dem auf die Geburt folgenden Kalendertag hat, selbst wenn das Kind noch im Krankenhaus ist. Auf Basis der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage, wann ein gemeinsamer Haushalts iSd Familienzeitbonusgesetzes vorliegt bzw. der bisherigen Literatur zum MSchG wird dies nicht gegeben sein.

    Während in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass die Hausgemeinschaft iSd MSchG nicht aufgehoben wird, wenn sich das Kind vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung, zB während eines Urlaubs oder eines Spitalsaufenthaltes, befindet, ist in diesen Fällen zunächst eine Hausgemeinschaft gegeben, die nur kurzzeitig unterbrochen wird. Im Fall des Papamonats wurde eine derartige Hausgemeinschaft aber noch gar nicht begründet.

    Ein Rechtsanspruch auf Freistellung wird mE erst bei Vorliegen des gemeinsamen Haushaltes, also nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes vorliegen.

    Vorankündigung

    Der Vater hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Arbeitgeber unter Bekanntgabe dieses Geburtstermines den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen. Weiters hat er den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den tatsächlichen Antrittszeitpunkt der Freistellung bekanntzugeben.

    In diesem Fall gibt es aber für den tatsächlichen Antritt keine weitere Frist für die Vorankündigung, sodass zB am 10.1.2020 die Information über die Geburt mit dem Hinweis erfolgen kann, dass ab 13.1.2020 die Freistellung konsumiert wird.

    So im Fall einer Frühgeburt die Vorankündigung zeitlich nicht möglich ist, ist die Geburt unverzüglich anzuzeigen und der Antrittszeitpunkt der Freistellung spätestens eine Woche nach der Geburt bekanntzugeben.

    Unabhängig von den genannten Fristen ist im Gesetz klargestellt, dass auch immer eine Freistellung in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart werden kann.

    Kündigungs- und Entlassungsschutz

    Der Vater hat während der Freistellung einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der mit dem Zeitpunkt der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung beginnt, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin.

    Inhaltlich wird auf die Bestimmungen des MSchG verwiesen, sodass eine Kündigung oder Entlassung nur nach gerichtlicher Zustimmung und bei Vorliegen bestimmter gesetzlich genannter Gründe erfolgen kann. Auch für eine einvernehmliche Auflösung gibt es die gleichen Formerfordernisse wie bei Müttern, nämlich die Schriftform sowie bei minderjährigen Vätern die vorherige Belehrung durch die Arbeiterkammer oder das Arbeits- und Sozialgericht.

    Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.

    Sonstige Rechtsfolgen

    • Der Papamonat ist auch auf dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen.
    • Ein Papamonat kann zusätzlich zur Väterkarenz konsumiert werden und schmälert das Karenzausmaß nicht.
    • Eine Beschäftigung beim selben oder einem anderen Arbeitgeber während des Papamonats wird im Gesetz nicht sanktioniert und wäre daher arbeitsrechtlich zulässig. Sozialrechtlich wird es dabei aber zum Entfall des Familienzeitbonus kommen.
    • Der Anspruch besteht (anders als die Elternteilzeit) unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Arbeitnehmeranzahl, des Beschäftigungsausmaßes etc.

    Inkrafttreten

    • 1a VKG trat mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Weiters gilt der Rechtsanspruch auf Freistellung aber auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin innerhalb dieser drei Monate liegt mit der Rechtsfolge, dass die dreimonatige Vorankündigungsfrist unterschritten werden darf.

    Vereinfacht gesagt gilt die neue Rechtslage somit für alle Geburten ab 1.9.2019 und kann der Vater daher ab diesem Zeitpunkt seinen Rechtsanspruch auf Freistellung geltend machen.