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Da keine Arbeitspflicht besteht, kein Entgelt bezahlt wird und die betreffenden Personen den Weisungen des Dienstgebers zum Zeitpunkt des Ausfluges nicht unterliegen, handelt es sich unserer Auffassung nach keinesfalls um ein Dienstverhältnis.
Am ehesten sehen wir die betreffenden Personen als Volontäre ohne Bezahlung. Die Volontäre nehmen aus Eigenmotivation auf freiwilliger Basis an einer Veranstaltung des Betriebs teil, da sie für sich persönlich einen Vorteil sehen. Im Vordergrund steht für die zukünftigen Lehrlinge die praxisrelevante Erfahrung, in diesem Fall im speziellen die persönlichen Kontakte.
Wir empfehlen eine „Unfallversicherung bei Volontariat“ bei der AUVA, um im Falle eines Unfalles im Rahmen der Veranstaltung abgesichert zu sein. (http://www.auva.at/mediaDB/MMDB143141_137991.PDF)
Weiters empfehlen wir ein formloses Schreiben unterfertigen zu lassen. Die Wirtschaftskammer bietet folgenden Formulierungsvorschlag:
„Volontär X ist berechtigt, im Hinblick auf die vereinbarte Ausbildung im Betrieb anwesend zu sein und sich zu betätigen. Es besteht für ihn keine Arbeitspflicht. Er ist an die betrieblichen Ordnungsvorschriften gebunden, nicht aber an die Arbeitszeit. Ausdrücklich wird vereinbart, dass Volontär X für seine Anwesenheit und seine etwaige Betätigung im Betrieb keine Entlohnung erhält.“
Dieser Formulierungsvorschlag kann natürlich hinsichtlich der Art des Volontariats (Betriebsbesichtigung, Betriebsausflug, etc) , unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Punkte, angepasst werden.
Florian Schrenk, BA