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    Bund, Corona, Coronavirus, Epidemie, Kostenersatz, Übersicht, Virus, Zuschuss

    +++ LAUFENDES UPDATE +++ Coronavirus – Übersichtstabelle für betroffene Arbeitgeber

    15. März 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis

    Team aktuelles-arbeitsrecht.at
    Schrenk, Hitz, Schrenk

    aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage, bitte wir Sie zu berücksichtigen, dass ergänzend zu den Unterlagen auch die nach dieser Tabelle dargestellten Updates zu beachten sind!

    A K T U E L L

    KuA Phase III ab 1.10. möglich, siehe „Update 17.8.2020“

    NEUE SEMINARUNTERLAGE (Stand 1.6.2020, kostenlos!)

    + Update_15.7.2020 (download) + Update 17.8.2020 (download)

    NEUE Sozialpartnervereinbarung für Kurzarbeit ab 1.6. (auch Verlängerungen), nähere Infos hier (Zusammenfassung wko.at)

    Arbeits-verhinderung Entgelt-fortzahlung Gesetzliche Bestimmung Zuschuss / Kostenersatz Gesetzliche Bestimmung Anmerkung
    Erkrankung des Arbeitnehmers ja § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG Zuschuss für EFZ (AUVA) § 53b ASVG Achtung bei Zusammentreffen von Erkrankung und Quarantäne
    Quarantäne des Arbeitnehmers ja §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
    Betreuung eines erkrankten Kindes ja § 16 UrlG nein  – ggf einseitiger Urlaubsanstritt gem. § 16 Abs 3 UrlG
    Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung ja, wenn behördlich angeordnet! § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV) § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirks-verwaltungsbehörde
    Quarantäne aufgrund Aufforderung zur „Selbstisolation“ (zB Tirol-Rückkehrer) unklar, denkbar ja wegen pers. Dienst-verhinderung wohl § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB mangels Absonderungs-bescheid unklare Rechtslage
    Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“) ja, bei Zustimmung des Arbeit-gebers § 18b AVRAG 1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt) § 18b AVRAG Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Buchhaltungsagentur des Bundes
    Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen ja §§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz ja § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirks-hauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24 Epidemiegesetz)

    Betriebsschließung wegen Maßnahme gem § 1 COVID-19- Maßnahmengesetz

    ja § 1155 Abs 3 und 4 ABGB nicht nach dem Epidemiegesetz, sonstiger Kostenersatz derzeit offen  – keine höhere Gewalt!

    Betriebsschließung oder Quarantäne wegen Maßnahme gem § 2 COVID-19- Maßnahmengesetz

    ja

    § 1155 Abs 3 und 4 ABGB

    ja

    ausschließlich wenn zusätzliche VO oder Bescheid nach Epidemiegesetz vorhanden

    Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirksverwaltungsbehörde

    Anmerkung: Verordnungen der BH sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde kundzumachen

    Betriebsschließung wegen Auftragsmangels / Arbeitnehmer-mangels ja § 1155 Abs 1 ABGB nein  – Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familien-unternehmen
    Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung) nein  –  –  –  –
    „Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%) LINK zu Informationen (wko) ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ ja § 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“ vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug
    (c) www.aktuelles-arbeitsrecht.at – online seit 15.3.2020, laufend aktualisiert

     

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    Webinare zu arbeitsrechtlichen Aspekten iZm dem Coronavirus

    Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, seit 16.3.

    NEUES WEBINAR ASW voraussichtlich ab 30.3.2020 verfügbar

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    Tags

    Corona, Coronavirus, Virus

    UPDATE: Praxisnahe Fragen und Antworten zum Coronavirus

    12. März 2020
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Krankenstand, Laufendes Dienstverhältnis
    Team aktuelles-arbeitsrecht.at

    Zum Coronavirus gibt es umfassende Informationen, wir dürfen Ihnen die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammenfassen, für eine konkrete Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    • Besteht die Pflicht zur Arbeitsleistung?
      • ja, wenn keine unmittelbare Gefährdung für Arbeitnehmer vorliegt. Liegt eine mit dem neuen Virus zusammenhängende Erkrankung vor oder der Verdacht auf eine solche, muss dies jedoch gemeldet werden! Es handelt sich beim Coronavirus um eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz.
    • Welche Maßnahmen muss ich als Arbeitgeber setzen?
      • Aus der Fürsorgepflicht kann eine Pflicht zur Bereitstellung von Seife, Papierhandtüchern und Desinfektionsmittel eher nicht abgeleitet werden, es handelt sich dennoch um jedenfalls zu empfehlende Maßnahmen.
      • Gesunde Arbeitnehmer sind gegebenenfalls vor (möglicher Weise) erkrankten Arbeitnehmern zu schützen, indem (möglicher Weise) erkrankte Arbeitnehmer angehalten werden Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen bzw. bei der Hotline 1450 anzurufen. – Es wird eher abgeraten einen Arzt aufzusuchen.
      • Dienstreisen in Gebiete mit vielen Erkrankten dürfen vom Arbeitnehmer abgelehnt werden.
    • Was, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?
      • Es hat eine Entgeltfortzahlung trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber erhält aber auf Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde Kostenersatz für die Aufwendungen aus Bundesmittel. Der Antrag ist binnen einer Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen.
    • Was, wenn ein Arbeitnehmer am neuen Virus erkrankt ist?
      • hier liegt eine „normaler“ Krankenstand mit Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Ein Zuschuss für die Entgeltfortzahlung kann bei der AUVA beantragt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit entsprechend lange dauert. Wird der Arbeitnehmer vom Arzt oder der Behörde abgesondert (Epidemiegesetz, „Quarantäne“), dann hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des fortgezahlten Entgelts (siehe oben).
    • Was, wenn das Kind eines Arbeitnehmers am neuen Virus erkrankt ist?
      • hier kann der Arbeitnehmer eine Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) nach dem Bestimmungen des UrlG konsumieren.
    • Was, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Schulschließung zu Hause bei seinem Kind bleiben muss?
      • hier liegt eine persönliche Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem AngG bzw ABGB vor, wobei hier derzeit in Diskussion ist, ob – entgegen der Lehrmeinung – in diesem besonderen Fall sogar eine längere (über eine Woche hinausgehende Freistellung) möglich ist. Auch zu einem diesbezüglichen Kostenersatz werden derzeit Gespräche geführt.
      • UPDATE (12.3. 17:29, orf.at): „Die Unternehmer entscheiden, ob sie die Mitarbeiter freistellen können.“ Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Wer arbeiten muss, könne seine Kinder weiter in den Kindergarten oder die Schule bringen.
    • Kann Home-Office einseitig angeordnet oder angetreten werden?
      • Eine einseitige Anordnung von zu Hause aus zu arbeiten ist strittig zu sehen, eine diesbezügliche Vereinbarung ist im Einvernehmen allerdings wohl zielführend, wenn die Tätigkeit dies erlaubt.
    • Was kann ich als Betrieb tun, wenn ich von Auftragsausfällen betroffen bin (Auswahl an Möglichkeiten):
      • denkbar ist Kurzarbeit (Herabsetzung der Arbeitszeit, ggf Förderung durch AMS)
      • Verbrauch von Urlaub
      • Verbrauch von Zeitguthaben
      • Vereinbarung von Karenzierungen (wenn jeweils im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind: zB Elternkarenz, Bildungskarenz)
      • Kündigung von Arbeitsverhältnissen
      • Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen mit Aussetzungsvereinbarungen

    Wir wünschen Ihnen viel Kraft für diese herausfordernden Zeiten!