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Aufgrund der (neuen) Bestimmungen des LSDB-G kommt es vermehrt zur Frage einer etwaigen Mittäterschaft des Steuerberaters im Fall von Vergehen nach dem LSDB-G.
Dass eine Mittäterschaft des Steuerberaters vorstellbar ist, hat der VwGH in bisherigen Entscheidungen bereits angedeutet. In den entsprechenden Urteilen war jedoch nicht die Strafbarkeit des Steuerberaters zu beurteilen, die Aussage wurde im Urteil „nebenbei“ getätigt.
Es gab also bis dato noch keinen Fall, bei dem es einen Strafbescheid gegen einen Steuerberater gegeben hat.
Hinweis für die Praxis: Als Steuerberater sollte man die Aufforderung eine Abrechnung falsch durchzuführen dezidiert ablehnen. Eine bewusst falsche Abrechnung durch einen Mitarbeiter oder Steuerberater kann jedenfalls zu einer Mittäterschaft führen.
Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage findet sich wohl in § 7 Verwaltungsstrafgesetz.
§ 7 Verwaltungsstrafgesetz: Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Aus diesen Gründen – auch wenn es bis dato noch keinen Strafbescheid gegen einen Steuerberater gegeben hat – empfiehlt es sich daher dringend, keine wissentlich falschen Abrechnungen des Klienten durchzuführen.