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Florian Schrenk, BA
Die Verjährung des Urlaubes tritt gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, ein. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ist unzulässig.
Die Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Elternkarenz um den Zeitraum dieser. Darüber hinaus hemmt ein übermäßig langer Krankenstand, der einen Urlaubsantritt verhindert, ebenfalls die Verjährung.
Nach bisher herrschender Lehre konnte – vorbehaltlich korrekter Aufzeichnung und Ausweisung der Urlaubsansprüche – eine Verjährung auch ohne expliziten diesbezüglichen Hinweis des Arbeitgebers eintreten.
Aufgrund aktueller Judikatur des EuGH (EuGH Rechtssachen C-619/16 und C-684/16, 6.11.2018) wird der Arbeitgeber künftig wohl rechtzeitig auf eine drohende Verjährung hinweisen müssen, sodass eine entsprechende Konsumation noch möglich ist.
Das Urlaubsgesetz erfährt in zwei wesentlichen Punkten eine Neuregelung
(Nationalratsbeschluss, wurde noch nicht verlautbart)
Der Gesetzestext im Wortlaut
Erster Satz § 2 Abs. 4 UrlG lautet:
Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden.
§ 16 Abs. 1 UrlG lautet:
Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979. BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der tihegatte. der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person. mit der der „Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Florian Schrenk, BA