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    Entfall, EuGH, UEL, Unberechtigter vorzeitiger Austritt, Urlaubsersatzleistung

    Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt – Entfall weiterhin zulässig?

    30. September 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Das österreichische Urlaubsrecht setzt als Grundsatz voraus, dass der „Erholungsurlaub“ jährlich konsumiert wird. Besteht ein offenes Urlaubsguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses, ist dieses in Geld als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen.

    Einzige Ausnahme ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt. In diesem Fall gebührt gemäß § 10 Abs 2 UrlG keine Ersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr (offene Urlaube aus Vorjahren sind jedoch auszubezahlen).

    Auf Basis dieser an sich klaren Rechtslage besteht in letzter Zeit oftmals Verunsicherung. Hintergrund ist, dass die Arbeiterkammer Oberösterreich einen Musterprozess führt, wonach auch im zuvor genannten Fall ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebühren solle. Rechtlich begründet wird dies mit einer Entscheidung des EuGH (C-684/16 vom 06.11.2018), wonach im konkreten Einzelfall der Anspruch auf Auszahlung eines Urlaubes unabhängig von der Art der Beendigung bestand.

    Der vom EuGH damals entschiedene Sachverhalt behandelte die deutsche Rechtslage und lag im Anlassfall auch kein unberechtigter vorzeitiger Austritt vor.

    Auf Basis des erwähnten Musterprozesses kommt es immer wieder zu Forderungsschreiben an Arbeitgeber, wonach der Entfall der Urlaubsersatzleistung rechtswidrig sei.

    Festzuhalten ist, dass nach der geltenden österreichischen Rechtslage bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt die Urlaubsersatzleistung auch weiterhin entfällt. Es gibt bis dato weder ein dezidiertes Urteil des EuGH oder des OGH, wonach die Regelung des § 10 Abs 2 UrlG (europa-) rechtswidrig wäre.

    Sollte man mit Forderungsschreiben der Arbeitnehmer (-vertretungen) konfrontiert werden gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Verjährungsverzicht abzugeben, um so in der Regel einen Prozess zu vermeiden. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, auf den Einwand der Verjährung bzw. des Verfalls solange zu verzichten, bis der oben erwähnte Musterprozess rechtskräftig entschieden ist.

    Entsprechende Muster können von der für das Bundesland jeweils zuständigen Wirtschaftskammer angefordert werden.