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Florian Schrenk, B.A., LL.M
Für Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche direkt von dieser Verordnung betroffen ist, wird der Novemberumsatz pauschal mit 80 % ersetzt.
Zahlungen aus der Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden!
Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist eine Grundvoraussetzung. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.