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Vor relativ kurzer Zeit wurde ein wichtiges OGH-Urteil (OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 35/12 y) verlautbart, wonach bei einem Wechsel von Teil- auf Vollzeit ein nicht verbrauchtes Urlaubsguthaben am Ende der Teilzeitarbeit für die Vollzeitphase entsprechend umzurechnen bzw aufzuwerten ist.
FRIEDRICH SCHRENK
Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung (EuGH 22. 4. 2010, C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols) darf der bereits erworbene Urlaubsanspruch nach der Änderung von Voll- auf Teilzeit grds nicht auf das aktuelle Arbeitszeitausmaß umgerechnet werden und muss das Urlaubsentgelt auf Basis der ursprünglichen Arbeitszeit ermittelt werden.
Der OGH hatte gegenüber dem EuGH in seiner aktuellen Entscheidung den umgekehrten Fall zu klären, nämlich inwieweit ein vorhandener Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit zu bewerten ist. Die diesbezüglichen Kernaussagen des OGH lauten: 1. Bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit ist ein nicht verbrauchtes Urlaubsguthaben am Ende der Teilzeitarbeit für die Vollzeitphase entsprechend aufzuwerten, dh, wertneutral umzurechnen. 2. Die neue Tagesanzahl muss demselben Urlaubsausmaß in den Wochen entsprechen, die das Guthaben vor der Umstellung betragen hat.
Wenn eine Dienstnehmerin die ersten Monate in ihrem Urlaubsjahr auf Basis einer 2-Tage-Woche beschäftigt wird, hat sie einen Urlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen (2 Tage x 5 Wochen). Bei einer Umstellung von 2 auf 5 Arbeitstage wird das nicht verbrauchte Urlaubsguthaben von 10 auf 25 Tage aufgewertet (10/2 x 5). Würden in diesem Beispiel im Rahmen der 2-Tage-Woche bereits 2 Urlaubstage verbraucht worden sein, würde nur mehr ein Urlaubsguthaben von 8 Tagen wertneutral umgerechnet werden, dh es bestünde dann nur mehr ein restliches Urlaubsguthaben von 20 Tagen (8/2 x 5).
Bei einem Wechsel von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung darf ein bereits erworbenes Urlaubsguthaben nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht umgerechnet werden. Nunmehr hatte der OGH den umgekehrten Fall, nämlich das Schicksal des noch offenen Urlaubsguthabens bei einem Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitbeschäftigung zu klären und sich diesbezüglich für eine – den Arbeitnehmer begünstigende – Aufwertung des Guthabens in Sinne einer wertneutralen Umrechnung entschieden.