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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Mütter und Väter haben nach den Bestimmungen des Mutterschutz- und Väterkarenzgesetzes Anspruch auf Elternkarenz bis zum gesetzlichen Höchstausmaß, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind und die Meldefristen eingehalten werden. Auch die (zweimalige) Teilung der Karenz ist möglich.
Nach § 3 Abs 1 VKG kann die Karenz also zweimal geteilt und vom Vater abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs 2 oder 3 VKG vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter bekannt zu geben.
Was unter “unmittelbarem Anschluss” zu verstehen ist, hatte der OGH zu in einer aktuellen Entscheidung (OGH 28.11.2019, 9 ObA 70/19p) zu beurteilen. Im gegenständlichen Urteil war der Kläger seit 3.10.2016 als Trainer für Deutschkurse bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich der Geburt seines Kindes am 3.11.2017 wurde zunächst ein unbezahlter Urlaub von 18.3.2018 bis 20.4.2018 vereinbart.
Am 7.5.2018 gab der Kläger der Beklagten bekannt, dass er vom 3.9.2018 bis 3.5.2019 Väterkarenz in Anspruch nehmen wolle. Am 8.5.2018 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Kündigung zum 30.6.2018 und trug ihm die Vorlage der Karenzmeldung der Mutter seines Kindes auf. Aus dieser Meldung ergab sich, dass die Karenz der Mutter bis 31.8.2018 dauern sollte. Zwischen dem Ende der Karenz der Mutter und dem geplanten Beginn der Karenz des Vaters lagen also zwei Tage, ein arbeitsfreies Wochenende.
Der Kläger begehrte die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, die Kündigung zum 30.6.2018 sei rechtsunwirksam, zumal die Voraussetzungen für eine geteilte Karenz im Sinn des VKG vorlägen und die Karenz des Klägers (Vaters) unmittelbar an die der Mutter anschließe und es sich nur um eine durch das Wochenende bedingte formale Abweichung handle. Weiters brachte der Kläger die Verletzung der Fürsorgepflicht ein.
Der OGH stellte zum einen fest, dass die Karenz nur durchgehend und ohne zeitliche Lücken – auch wenn diese aus einem arbeitsfreien Wochenende bestehen – in Anspruch genommen werden kann, wenn auch mit der Möglichkeit des Wechsels der Betreuungsperson.
“„Im unmittelbaren Anschluss“ im Sinn dieser Bestimmung verlangt vielmehr einen Karenzbeginn mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag.”, so der OGH.
Zumal auch im Arbeitsrecht der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich ist, sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war.
Nach diesen Umständen konnte hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger eine „unmittelbar anschließende“ Karenz im Sinn des § 3 Abs 1 VKG beabsichtigte und ist die – auf einen jederzeit aufklärbaren Irrtum beruhende – unrichtige Datumsbezeichnung für den Anspruch des Klägers auf Karenz nach § 3 VKG ohne Bedeutung. Damit bestand aber auch Kündigungsschutz nach § 7 VKG, der mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz beginnt., so der OGH abschließend.
Conclusio
Im Falle der Teilung der Elternkarenz können die Karenzteile nur im unmittelbaren Anschluss zur vorhergehenden Karenz in Anspruch genommen werden, also mit dem auf das Ende der Karenz des anderen Elternteils folgenden Kalendertag. Auch ein arbeitsfreies Wochenende wie im gegenständlichen Fall, darf nicht zwischen den beiden Karenzteilen liegen. Besteht nach den Umständen der Erklärung kein Zweifel daran, dass eine „unmittelbar anschließende“ Karenz im Sinn des § 3 Abs 1 VKG beabsichtigt war, ist die irrtümlich unrichtige Datumsbezeichnung für den Anspruch des Klägers auf Karenz nach § 3 VKG ohne Bedeutung, sodass Kündigungsschutz nach § 7 VKG besteht.