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Mag. iur. Friedrich Schrenk
Aufgrund der grundlegenden OGH-Entscheidung (OGH 28.10.2013, 8 ObA 50/13f), wonach auch fallweise Beschäftigte unabhängig vom Ausmaß ihres Arbeitszeiteinsatzes jedenfalls Anspruch auf Urlaub bzw. im Fall der Nichtkonsumation einen solchen auf Urlaubsersatzleistung haben, stellt sich die Frage nach der entsprechenden Umsetzung dieses Urteils in der Praxis.
Die zweckmäßigste Lösung ist wohl der Ansatz einer pauschalen Urlaubsersatzleistung von 9,6% vom jeweiligen Arbeitsentgelt. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Arbeitstage im Rahmen einer 5-Tage-Woche zum Jahresurlaubsanspruch von 25 Urlaubstagen (52 Wochen mal 5 Arbeitstage = 260 Arbeitstage; 25 Urlaubstage pro Jahr dividiert durch 260 Arbeitstage mal 100 = 9,6%). Falls der Mitarbeiter Anspruch auf zwei Sonderzahlungen hat, erhöht sich dieser Prozentsatz auf 11,2 (bei einer Sonderzahlung wären es 10,4%).
Jedenfalls sollten aber auch allfällige diesbezügliche kollektivvertragliche Sonderregelungen (z.B. der Kollektivvertrag für Filmschaffende) beachtet werden!
Dieser Betrag sollte jedenfalls auch als Urlaubsersatzleistung in einer eigenen Lohnart ausgewiesen werden.
Wenn der fallweise Beschäftigte mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb der (täglichen) Geringfügigkeitsgrenze liegt, bleibt er auch dann geringfügig versichert, wenn Gesamtentgelt durch das Hinzurechnen der Urlaubsersatzleistung über den Wert der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Die Urlaubsersatzleistung laufend teilt das Schicksal des laufenden Bezuges und der fallweise Beschäftigte bleibt geringfügig versichert.
Diese Ansicht wird inzwischen auch vom Hauptverband der Versicherungsträger geteilt bzw. bestätigt. Zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung dürfte es laut Auskünften diverser Gebietskrankenkassen aber nicht kommen.
Steuerrechtlich gilt laut Rz 1108 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 für die Bezahlung einer Urlaubsersatzleistung laufend grundsätzlich die Monatssteuertabelle. Ob das aber auch für den gegenständlichen Sonderfall gilt, ist nicht ganz eindeutig und wird hoffentlich bald von der Finanzverwaltung geklärt werden.