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Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV trat mit 1. November 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft, wobei eine Verlängerung sehr wahrscheinlich ist.
Bis 14. November 2021 gilt eine Übergangsfrist. Mangels Möglichkeit zur Erbringung eines 3-G-Nachweises muss eine FFP2-Maske getragen werden. Die Übergangsfrist gilt jedoch nicht für Personen in der mobile Pflege, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen, etc
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen (Arbeitgeber, Kollegen, Kunden, sonstige Dritte,…) nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Nicht als Kontakte im Sinne der Bestimmung gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern (zB Förster).
Ausgenommen sind Personen, die im Homeoffice arbeiten.
Achtung bzgl Berufskraftfahrer: Obwohl diese oftmals als Beispiele für die Ausnahme genannt werden sind diese in der Regel von 3G erfasst. Ausgenommen wären nur Lenker, die tatsächlich nicht mehr als die oben genannten zwei physischen Kontakte pro Tag haben!
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Kontrolle der Einhaltung der Maßnahme verpflichtet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber eine “Einlasskontrolle” durchführen muss, sondern er die Einhaltung der Maßnahme den jeweiligen betrieblichen Umständen entsprechend wirksam gewährleistet, etwa durch stichprobenartige Kontrollen, Aushänge bzw mündliche oder schriftliche Belehrungen.
Es drohen bei Verstößen hohe Strafen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.