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    Formvorschrift, Kündigung, Schriftform, WhatsApp

    Kündigung per „WhatsApp“ rechtsunwirksam – KV-Schriftformgebot nicht erfüllt!

    9. Dezember 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Im gegenständlichen Fall (OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i) sandte die Arbeitgeberin (beklagte Partei) ein mit Stempel und Unterschrift versehenes Kündigungsschreiben am 31.10.2014 als Foto über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ an die zu kündigende Arbeitnehmerin (Klägerin). Postalisch wurde das Schriftstück ebenfalls an die Arbeitnehmerin versandt, dieses ging ihr jedoch erst am 4.11.2014.

    Der anzuwendende Kollektivvertrag war jener für Zahnarztangestellte in Österreich, welcher ein Schriftformgebot für Kündigungen normiert. § 15 Z 2 des gegenständlichen Kollektivvertrags lautet:

    „Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.“

    Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass ein mittels dem genannten Nachrichtendienst übermittelte Kündigungsschreiben nicht das vom Kollektivvertrag vorgeschriebene Formerfordernis der Schriftlichkeit erfülle und ihr in Anbetracht des postalischen Zuganges des Schriftstückes am 4.11.2014 Kündigungsentschädigung von 1.1.2015 bis 31.1.2015 zustehe.

    Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht hingegen teilte die Ansicht der Beklagten und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung ab.

    Der Oberste Gerichtshof folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

    „In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein allfälliges Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird.“, so auf der Seite des OGH.

    Auf der Seite des OGH weiter: „Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann.

    Fazit

    Die Übermittlung einer Kündigung über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ ist im konkreten Fall aufgrund des vom Kollektivvertrag geregelten Schriftlichkeitsgebotes unzulässig. Wie der OGH in einem Urteil aus 2014 (OGH 19.12. 2014, 8 ObA 64/14s) bereits feststellte, ist das Schriftformgebot per E-Mail jedoch erfüllt, so dieses digital signiert ist. Auch ein mit Stempel und Unterschrift versehenes Schriftstück, welches per E-Mail an den Empfänger gesendet wird, erfüllt das Schriftformgebot, da – im Unterschied zu einer Nachricht über den Dienst „WhatsApp“ – ohne besondere technisches Wissen ausgedruckt und damit vom Empfänger selbst zu einem physischen Schriftstück gemacht werden kann.

    Laut OGH ist es im gegenständlichen Fall nicht gewährleistet, dass der Empfänger den Inhalt der Erklärung hinreichend am Smartphone selbst zuverlässig wahrnehmen kann, zumal dies von Größe und Qualität des Displays abhängig ist.

    Analog ist dieses Urteil wohl auch auf vergleichbare Nachrichtendienste am Smartphone anzuwenden.