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    Dienstverhinderung, EFZ, Entgeltfortzahlung, Schnee, Schneechaos

    Dienstverhinderung durch Schneechaos

    16. Januar 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Derzeit sind viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den Auswirkungen des starken Schneefalles betroffen. Kommt es zu einer Dienstverhinderung durch Schneechaos, stellt sich oftmals die Frage, ob der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts während dieser Dienstverhinderung verpflichtet ist.

    In Anlehnung an bereits bestehende Informationen zu Dienstverhinderungen bei Hochwasser hat die WKS (Wirtschaftskammer Salzburg) ein Informationsblatt veröffentlicht (Auszug aus news.wko.at):

    Ist ein Arbeitnehmer durch starke Schneefälle am rechtzeitigen Arbeitsantritt gehindert, ist zunächst zu prüfen, ob dieses Ereignis die Allgemeinheit trifft. Das ist dann der Fall, wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern von einem umfassenden (also nicht lokal begrenzten) Ereignis betroffen ist. Bei einer solchen „elementaren“ Umweltkatastrophe entfällt grundsätzlich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Kollektivverträge können abweichende Regelungen enthalten.

    Beispiel:

    Betrifft ein Elementarereignis alle oder die überwiegenden Teile eines Bundeslandes, erhält der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt. Ist nicht die Allgemeinheit, sondern nur  eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern betroffen, fällt dieses Ereignis in die Sphäre des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall ist für die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers maßgeblich, ob wichtige persönliche Gründe ein Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitplatz rechtfertigen.

    Vorsicht: Der Arbeitgeber ist aber selbst im Fall einer begründeten Dienstverhinderung, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Das Verschulden ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Ereignis vorhersehbar ist und der Arbeitsplatz durch rechtzeitig getroffene Maßnahmen erreicht werden kann.

    Beispiel:

    Verbringt der Arbeitnehmer seinen Skiurlaub in einem Ort, der fast alljährlich in den Wintermonaten vorübergehend nicht verlassen werden kann, ist davon auszugehen, dass er mit einem derartigen Elementarereignis auch während seines Skiurlaubes rechnen musste. Daher wird in diesen Fällen die Verschuldensfrage zu prüfen sein, falls der Entgeltanspruch nicht ohnedies wegen eines umfassenden Elementarereignisses auszuschließen ist.

    Link zur Informationsseite der WKS (news.wko.at)

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    Dienstverhinderungs-gründe, Schnee, Wetter-verhältnisse

    Extreme Schneeverhältnisse – Arbeitsrechtliche Aspekte

    31. Januar 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Beendigung Dienstverhältnis, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Die derzeit in Kärnten und Tirol vorherrschenden Schneeverhältnisse werfen arbeitsrechtliche Fragen auf. Diese wurden vom Wirtschaftsblatt in einem Artikel aufgegriffen.

    Was passiert, wenn ein Dienstnehmer dem Arbeitsplatz aufgrund der Wetterverhältnisse fern bleibt oder zu spät kommt?

    Ähnlich wie bei der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 gilt folgendes:

    Angestellte

    Die extremen Schneeverhältnisse sind regional beschränkt, wodurch Entgeltfortzahlungspflicht für einen zeitlich begrenzten Zeitraum besteht, wenn der Angestellte selbst davon betroffen ist oder familiären Beistand leisten muss.

    Der Angestellte hat auf jeden Fall dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er arbeitsbereit ist und Arbeitsleistung im Betrieb nicht möglich oder nur unter Gefahr für die Gesundheit des Dienstnehmers möglich ist.

    Arbeiter

    Zählt der Kollektivvertrag Dienstverhinderungsgründe taxativ auf und sind extreme Schneeverhältnisse dezitiert nicht genannt, entfällt hier der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zählt der Kollektivvertrag die Dienstverhinderungsgründe beispielhaft auf besteht hier weiter Entgeltfortzahlung.

    Verspätung/Nichterscheinen durch schneebedingte Umstände

    Kommt ein Dienstnehmer nicht oder zu spät zum Dienst, weil Straßen gesperrt sind oder Verkehrsmittel nicht oder nur teilweise benutzbar sind, und hat der Dienstnehmer alles ihm zumutbar mögliche unternommen seinen Arbeitsplatz zu erreichen, kann eine Entlassung nicht rechtswirksam ausgesprochen werden.

     

    § 1154b ABGB§ 1155 ABGB§ 8 AngG

     Artikel zum Hochwasser auf aktuelles-arbeitsrecht.at

    Artikel auf wirtschaftsblatt.at