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    Elektroauto, Sachbezug, Überstunden

    Arbeits- bzw. abgabenrechtliche Fragestellungen zur Privatnutzung von Elektroautos

    26. Mai 2017
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Mag. Wolfram Hitz

    Die Vereinbarung der Privatnutzung von Firmen Kfz ist bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. idR ist bloß die Hürde der abgabenrechtlichen Bewertung dieser Privatnutzung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der immer häufiger werdenden Nutzung von Elektroautos stellen sich neue rechtliche Fragen.

    Basierend auf § 15 (2) EStG (geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis) regelt die Sachbezugswerteverordnung, wie die Zurverfügungstellung steuerrechtlich zu bewerten ist. Nunmehr abgestuft nach Abgaswerten sind 2% (max. EUR 960 monatlich) bzw. 1,5% (max. EUR 720 monatlich) der Anschaffungskosten zur Bewertung anzusetzen.

    Wenn der CO2-Emissionswert null beträgt (was Elektroautos erfüllen), ist der Sachbezug steuerrechtlich ebenso mit Null anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung).

    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind alle gewährten Geld- und Sachbezüge als Entgelt zu werten, dessen Bemessung sich wiederum an den steuerrechtlichen Bewertungen zu orientieren hat (§§ 49 f ASVG). Aus diesem Grund sind bei der Privatnutzung von Elektroautos grundsätzlich auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Abgaben zu leisten.

    Arbeitsrechtlich ist der Sachbezug als Entgelt zu werten. Dies bedeutet, dass einerseits der Entgeltbegriff bei der Berechnung diverser Ansprüche, wie bspw der Abfertigung alt (§ 23 AngG) heranzuziehen ist. Andererseits kann vertraglich vereinbart werden, dass gewisse (idR überkollektivvertragliche) Ansprüche durch die Gewährung eines Sachbezuges abgegolten werden, zB Mehr- und Überstunden.

    Wie etwa Rauch (Abgeltung der entgangenen privaten Nutzung eines Dienstwagens, PV-Info, 5/2017) zuletzt ausführte, ist nach stRspr der amtliche Sachbezugswert als Orientierungshilfe heranzuziehen. Im Fall von Elektroautos ist dies aber nunmehr durch die Bewertung mit „null“ als Orientierungshilfe ausgeschlossen.

    Entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise kann somit die Privatnutzung eines Firmen-Kfz dann nicht mehr mit der Abgeltung von Mehrleistungen gekoppelt werden, wenn ein Elektroauto als Firmenauto gewährt wird.

    Insofern bleiben in dieser Konstellation nur die Varianten,

    1. Elektroauto mit Privatnutzung, aber ohne Gegenrechnung mit allfälligen Mehrleistungen,
    2. Elektroauto mit Privatnutzung, Gegenrechnung mit Überstunden, ohne dies in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen mit massiven Risken bei einer GPLA-Prüfung (vermutlich rechtswidrig) oder
    3. Elektroauto mit Privatnutzung, Bewertung und Berücksichtigung in der Lohnverrechnung mit fiktivem SB und Gegenrechnung mit allfälligen Mehrleistungen.

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    karenz, Sachbezug

    Nutzung des Firmen-PKW während Elternkarenz

    14. Juli 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein

    Florian Schrenk, BA

    Stand der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer vor Antritt der Elternkarenz nach dem MSchG oder dem VKG ein firmeneigenes KFZ auch Privat zur Verfügung, stellen sich zu Beginn der Schutzfrist oder zu Karenzantritt oft Fragen zur (Weiter)Nutzung des PKW und der damit zusammenhängenden Abrechnung.

    Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Nutzung des firmeneigenen KFZ während der Karenz?

    Das hängt von der Vereinbarung zur Nutzung des firmeneigenen KFZ ab:

    • Gibt es eine explizite Regelung zur Weiterbenutzung des KFZ während Mutterschutz und Karenz ist der Sachverhalt klar. Die Nutzung wird je nach Vereinbarung gewährt oder untersagt. Oftmals gibt es in Hinblick auf eine Schutzfrist oder Karenz auch anlassbezogene Vereinbarungen.
    • Wurde ein Nutzungsrecht vereinbart und wird das Fahrzeug dennoch nicht zur Verfügung gestellt, kann dem Dienstnehmer unter Umständen Schadenersatz zustehen.
    • Wurde diesbezüglich nichts Konkretes vereinbart oder gibt es dazu keine Vereinbarung, dann ist der Anspruch strittig. Im Zweifel ist jedoch wohl davon auszugehen, dass der Sachbezug in entgeltfreien Zeiten nicht zusteht. Mangels aktueller Rechtsprechung bildet lediglich ein OGH-Urteil aus 1977 die Grundlage für diese Rechtsansicht (OGH 29.3.1977, 4 Ob 11/77).

    Wie schaut es mit der Abrechnung aus?

    • Sozialversicherungsrechtlich sind lt. E-MVB ausschließlich gewährte Sachbezüge beitragsfrei.
    • Lohnsteuerlich sind diese Sachbezüge pflichtig und müssen in der Lohnverrechnung geführt und am L16 ausgewiesen werden.

    Schwierigkeit paralleles Dienstverhältnis

    Nimmt ein Mitarbeiter die Möglichkeit der Elternkarenz wechselweise in Anspruch, geschieht dies in der Praxis oft für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zum beruflichen Wiedereinstieg der Frau. Andere Varianten sind rechtlich selbstverständlich möglich. Während der Karenz wird die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit einer parallelen (geringfügigen) Beschäftigung oftmals in Anspruch genommen.

    Darf das KFZ weiter benutzt werden?

    Hier gelten die bereits zuvor formulierten Überlegungen, wobei hier die verhältnismäßig kurze Dauer der Elternkarenz eine Rolle spielen wird. Allein aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt es idR nicht zu einem Entzug des Nutzungsrechtes, auch wenn dies rechtlich möglich wäre.

    Arbeitsrechtlich wird das KFZ dann also im Rahmen des ursprünglichen Dienstvertrages weiter benutzt.

    Wo wird der Sachbezug angesetzt?

    Da die Gewährung des Sachbezuges im ursprünglichen Dienstverhältnis stattfindet und das parallele Dienstverhältnis arbeitsrechtlich gesondert behandelt wird, ist der Sachbezug wie zuvor beschrieben wohl im Lohnkonto des ursprünglichen Dienstverhältnisses weiterzuführen.

    ACHTUNG: Fraglich ist, ob der Sachbezug bei dieser Variante ebenfalls beitragsfrei bleiben kann! Für die Klärung eines konkreten Sachverhaltes empfiehlt sich eine §43a ASVG Anfrage bei der zuständigen GKK bzw. zumindest eine telefonische Abklärung mit der Rechtsabteilung.

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    KFZ, Sachbezug

    Maximalbetrag für KFZ Sachbezug wird ab 1.3.2014 angehoben

    24. Februar 2014
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Ab 1.3.2014 wird der Maximalbetrag für den Sachbezug bei Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrtzeuges angehoben.

    Dieser beläuft sich auf EUR 720,- anstelle der bisherigen EUR 600,-

    Dementsprechend erhöht sich auch der Maximalbetrag für den „halben“ Sachbezug auf EUR 360,- anstelle der bisherigen EUR 300,-

    Anmerkung für die Praxis: Dies gilt auch für bestehende KFZ Sachbezüge, kontrollieren Sie die entsprechenden Dienstnehmer in der LV 03/2014.

    Link zu § 4 der Sachbezugswerteverordnung

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    Impfung, Sachbezug

    Grippeimpfungen für Dienstnehmer – Vorteil aus dem Dienstverhältnis?

    3. Dezember 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Im aktuellen NÖDIS Newsletter wird die Frage aufgegriffen, ob es sich bei vom Arbeitgeber bezahlten Schutzimpfungen gegen die saisonale Grippe um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt.

    Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Schutzimpfungen, als auch die vom Arbeitgeber geleisteten Kostenersätze sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG zu qualifizieren und damit beitragsfrei.

    § 49 ASVG (ris)

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    Gymnastik, Sachbezug

    Gymnastikkurse im Büro – Sachbezug?

    2. September 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis

    Als gesundheitsfördernde Maßnahme plant einer unserer Klienten wöchentlich eine Gesundheitstrainerin in den Betrieb kommen zu lassen, um mit den Arbeitnehmern Übungen zum Zwecke der richtigen Körperhaltung durchzuführen.

    Stellt dies einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar?

    Nein, wenn

    • der Arbeitgeber einen Trainer direkt auf seine Rechnung
    • in den Betriebsräumlichkeiten
    • für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen

    zur Verfügung stellt.

    Es ist also kein Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen!

     

    Rechtsquellen

    § 3 Abs. 1 Z 13 EStG

    Rz 10077a LStR 2002

    § 49 Abs. 3 Z 13 ASVG

     

    Florian Schrenk, BA

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    Pendler-pauschale, Sachbezug

    Pendlerpauschale und Sachbezug PKW – Stolperfalle in der Lohnverrechnung

    22. August 2013
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    In den Neuerungen rund um Pendlerpauschale, Pendlereuro und Job-Ticket (siehe Artikel aus Dez 12 und Feb 13) hat sich ein sehr wichtiges Detail versteckt, auf das wir aus gegebenem Anlass nochmals hinweisen wollen:

    § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG lautet: Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

    § 124b Z 243 EStG erläutert weiters: § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.

    Für die Lohnverrechnung

    Stand dem Arbeitnehmer im Zeitraum Jänner 2013 bis April 2013 ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so konnte in diesem Zeitraum unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Pendlerpauschale sehr wohl berücksichtigt werden. Ab 1. Mai 2013 darf dieses keinesfalls mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

    zum Gesetzestext

     

    Florian Schrenk, BA