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Mag. Wolfram Hitz
Die Vereinbarung der Privatnutzung von Firmen Kfz ist bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. idR ist bloß die Hürde der abgabenrechtlichen Bewertung dieser Privatnutzung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der immer häufiger werdenden Nutzung von Elektroautos stellen sich neue rechtliche Fragen.
Basierend auf § 15 (2) EStG (geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis) regelt die Sachbezugswerteverordnung, wie die Zurverfügungstellung steuerrechtlich zu bewerten ist. Nunmehr abgestuft nach Abgaswerten sind 2% (max. EUR 960 monatlich) bzw. 1,5% (max. EUR 720 monatlich) der Anschaffungskosten zur Bewertung anzusetzen.
Wenn der CO2-Emissionswert null beträgt (was Elektroautos erfüllen), ist der Sachbezug steuerrechtlich ebenso mit Null anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung).
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind alle gewährten Geld- und Sachbezüge als Entgelt zu werten, dessen Bemessung sich wiederum an den steuerrechtlichen Bewertungen zu orientieren hat (§§ 49 f ASVG). Aus diesem Grund sind bei der Privatnutzung von Elektroautos grundsätzlich auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Abgaben zu leisten.
Arbeitsrechtlich ist der Sachbezug als Entgelt zu werten. Dies bedeutet, dass einerseits der Entgeltbegriff bei der Berechnung diverser Ansprüche, wie bspw der Abfertigung alt (§ 23 AngG) heranzuziehen ist. Andererseits kann vertraglich vereinbart werden, dass gewisse (idR überkollektivvertragliche) Ansprüche durch die Gewährung eines Sachbezuges abgegolten werden, zB Mehr- und Überstunden.
Wie etwa Rauch (Abgeltung der entgangenen privaten Nutzung eines Dienstwagens, PV-Info, 5/2017) zuletzt ausführte, ist nach stRspr der amtliche Sachbezugswert als Orientierungshilfe heranzuziehen. Im Fall von Elektroautos ist dies aber nunmehr durch die Bewertung mit „null“ als Orientierungshilfe ausgeschlossen.
Entgegen der bisher üblichen Vorgehensweise kann somit die Privatnutzung eines Firmen-Kfz dann nicht mehr mit der Abgeltung von Mehrleistungen gekoppelt werden, wenn ein Elektroauto als Firmenauto gewährt wird.
Insofern bleiben in dieser Konstellation nur die Varianten,
Florian Schrenk, BA
Stand der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer vor Antritt der Elternkarenz nach dem MSchG oder dem VKG ein firmeneigenes KFZ auch Privat zur Verfügung, stellen sich zu Beginn der Schutzfrist oder zu Karenzantritt oft Fragen zur (Weiter)Nutzung des PKW und der damit zusammenhängenden Abrechnung.
Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Nutzung des firmeneigenen KFZ während der Karenz?
Das hängt von der Vereinbarung zur Nutzung des firmeneigenen KFZ ab:
Wie schaut es mit der Abrechnung aus?
Schwierigkeit paralleles Dienstverhältnis
Nimmt ein Mitarbeiter die Möglichkeit der Elternkarenz wechselweise in Anspruch, geschieht dies in der Praxis oft für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zum beruflichen Wiedereinstieg der Frau. Andere Varianten sind rechtlich selbstverständlich möglich. Während der Karenz wird die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit einer parallelen (geringfügigen) Beschäftigung oftmals in Anspruch genommen.
Darf das KFZ weiter benutzt werden?
Hier gelten die bereits zuvor formulierten Überlegungen, wobei hier die verhältnismäßig kurze Dauer der Elternkarenz eine Rolle spielen wird. Allein aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt es idR nicht zu einem Entzug des Nutzungsrechtes, auch wenn dies rechtlich möglich wäre.
Arbeitsrechtlich wird das KFZ dann also im Rahmen des ursprünglichen Dienstvertrages weiter benutzt.
Wo wird der Sachbezug angesetzt?
Da die Gewährung des Sachbezuges im ursprünglichen Dienstverhältnis stattfindet und das parallele Dienstverhältnis arbeitsrechtlich gesondert behandelt wird, ist der Sachbezug wie zuvor beschrieben wohl im Lohnkonto des ursprünglichen Dienstverhältnisses weiterzuführen.
ACHTUNG: Fraglich ist, ob der Sachbezug bei dieser Variante ebenfalls beitragsfrei bleiben kann! Für die Klärung eines konkreten Sachverhaltes empfiehlt sich eine §43a ASVG Anfrage bei der zuständigen GKK bzw. zumindest eine telefonische Abklärung mit der Rechtsabteilung.
Ab 1.3.2014 wird der Maximalbetrag für den Sachbezug bei Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrtzeuges angehoben.
Dieser beläuft sich auf EUR 720,- anstelle der bisherigen EUR 600,-
Dementsprechend erhöht sich auch der Maximalbetrag für den „halben“ Sachbezug auf EUR 360,- anstelle der bisherigen EUR 300,-
Anmerkung für die Praxis: Dies gilt auch für bestehende KFZ Sachbezüge, kontrollieren Sie die entsprechenden Dienstnehmer in der LV 03/2014.
Florian Schrenk, BA
Im aktuellen NÖDIS Newsletter wird die Frage aufgegriffen, ob es sich bei vom Arbeitgeber bezahlten Schutzimpfungen gegen die saisonale Grippe um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt.
Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Schutzimpfungen, als auch die vom Arbeitgeber geleisteten Kostenersätze sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG zu qualifizieren und damit beitragsfrei.
Als gesundheitsfördernde Maßnahme plant einer unserer Klienten wöchentlich eine Gesundheitstrainerin in den Betrieb kommen zu lassen, um mit den Arbeitnehmern Übungen zum Zwecke der richtigen Körperhaltung durchzuführen.
Stellt dies einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar?
Nein, wenn
zur Verfügung stellt.
Es ist also kein Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen!
Rechtsquellen
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG
Rz 10077a LStR 2002
§ 49 Abs. 3 Z 13 ASVG
Florian Schrenk, BA
In den Neuerungen rund um Pendlerpauschale, Pendlereuro und Job-Ticket (siehe Artikel aus Dez 12 und Feb 13) hat sich ein sehr wichtiges Detail versteckt, auf das wir aus gegebenem Anlass nochmals hinweisen wollen:
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG lautet: Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
§ 124b Z 243 EStG erläutert weiters: § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
Stand dem Arbeitnehmer im Zeitraum Jänner 2013 bis April 2013 ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so konnte in diesem Zeitraum unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Pendlerpauschale sehr wohl berücksichtigt werden. Ab 1. Mai 2013 darf dieses keinesfalls mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Florian Schrenk, BA