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    Angestellter, Entlassung, Flugbegleiter, Sachbeschädigung

    Sachbeschädigung als Entlassungsgrund

    7. Oktober 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Beendigung Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Im gegenständlichen Fall (OGH 30. 7. 2015, 8 ObA 54/15x) hat ein Flugbegleiter, der mehr als 20 Jahre lang bei einem Luftfahrtunternehmen als solcher beschäftigt war, die Garderobenraumtüre nach Dienstende mit dem Fuß eingetreten, da sich die mit einem Magnetschloss versperrte Tür nicht öffnen ließ. Dies tat er vor Zeugen, entfernte sich danach kommentarlos und ohne die Beschädigung der Tür zu melden oder sein Verhalten zu erklären.

    Als der Vorgesetzte von diesem Vorfall erfuhr, sprach dieser die Entlassung aus.

    Der Kläger focht die Entlassung als sozialwidrig an. Er beanstandete auch, dass die Entlassung außerdem verspätet, nämlich erst einige Tage nach dem Vorfall, ausgesprochen worden sei.

    Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit dem Verweis auf Sicherheit und Vertrauen als wichtiges Prinzip in dieser Branche ab. Weiters sei die Entlassung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles auch nicht verspätet ausgesprochen worden.

    Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

    Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück und bestätigte die Rechtsansicht, dass die vorsätzliche Sachbeschädigung einen Entlassungsgrund darstellt, und nicht korrekturbedürftig sei. Die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit sind jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. Im gegenständlichen Fall war die Rechtzeitigkeit gegeben.

    „Letztendlich kann auch in der Ansicht der Vorinstanzen, dass die vorsätzliche Beschädigung der Garderobentür, eine gemäß § 125 StGB gerichtlich strafbare Handlung, die der Kläger zunächst nicht einmal einer Erwähnung oder Entschuldigung wert fand, auch für sich allein einen hinreichenden Anlass zur Entlassung gegeben hätte, zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war (vgl Pfeil in ZellKomm2 § 27 AngG, Rz 26), keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung gesehen werden.„, so der OGH

    Link zum Urteil (ris.bka.gv.at)

    § 27 AngG (ris.bka.gv.at)