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Florian Schrenk, BA
Im gegenständlichen Fall (OGH 18.3.2016, 9 ObA 16/16t) war der Kläger im Restaurant des Beklagten ab 10.8.2013 als Küchenhilfe (KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet.
Die bereits ausbezahlte Jahresremuneration (Art 14 lit g des gegenständlichen Kollektivvertrages) wurde in der Endabrechnung in Abzug gebracht, wodurch es zu keiner Auszahlung kam.
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Ausbezahlung des Lohnes für den Endabrechnungszeitraum, da die Rückverrechnung auch bei Beendigung durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt nicht möglich sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, da der Anspruch auf Jahresremuneration beim vorliegenden Beendigungsgrund entfalle bzw der Anspruch nicht erworben wurde.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf.
„Zusammengefasst ist Art 14 lit g des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Jahresremuneration entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits bezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits enthaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen“, so der OGH in seinen Entscheidungsgründen.