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    AZG, passive, Reisezeiten

    Häufige Fragen zur Reisezeit

    12. März 2015
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Aufgrund mehrfacher Nachfragen, haben wir häufige Fragen zur Reisezeit zusammengefasst. Da die aktive Reisezeit jedenfalls normale Arbeitszeit ist, geht es in erster Linie um die passive Reisezeit. Dienstnehmer, bei denen die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabengebiet gehört (Außendienstmitarbeitern, Monteuren, …), sind ebenfalls nicht von den nachfolgenden Regelung erfasst.

    Ist eine Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit durch Reisezeiten zulässig?

    Ja!

    Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden. Eine derartige Überschreitung kann insb bei längeren Reisen, Flugverspätung, Stau oder Zugausfällen der Fall sein.

    Darf die gesetzlich vorgesehene Ruhezeit verkürzt werden, wenn es zu einer Verspätung kommt?

    Ja, wenn es ausreichend Erholungsmöglichkeiten während der Reise gibt. (Eine Untergrenze bis wohin die Ruhezeit verkürzt wird, ist nicht vorgesehen!)
    Gibt es während der Reise keine ausreichende Erholungsmöglichkeit, kann die tägliche Ruhezeit durch den KV auf höchstens 8 Stunden verkürzt werden. Ergibt sich am nächsten Tag ein späterer Arbeitsbeginn, als in der Vereinbarung über die Normalarbeitszeit vorgesehen, ist diese Zeit auf die Arbeitszeit anzurechnen.
    In welchen Fällen ausreichend Erholungsmöglichkeiten bestehen, kann durch den KV festgelegt werden.
    Als Beispiel für Erholungsmöglichkeiten sind entsprechende Sitz- oder Liegemöglichkeiten in Flugzeug oder Zug (Liegewagon, Schlafwagon, Business Class im Flieger,…)

    Steht während der passiven Reisezeit Entgelt zu?

    Grundsätzlich Ja!
    Der Kollektivvertrag kann entsprechende Regelungen vorsehen. Im KV Handel steht beispielsweise der Normalstundensatz für passive Reisezeiten zu. (dh in diesem Fall keine Überstundenzuschläge).
    Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung und keine Einzelvereinbarung, steht grundsätzlich für die gesamte Reise das volle Entgelt inkl etwaiger Überstundenzuschläge zu.
    Unvorhergesehene Verzögerungen (wie etwa Flugverspätungen, Staus oder Zugausfälle) zählen wohl ebenfalls zur passiven Reisezeit.

    Kann man mittels Vereinbarung weniger als das normale vertragliche Entgelt für passive Reisezeit vereinbart werden?

    Ja, wenn der Kollektivvertrag diesbezüglich keine Regelung vorsieht und es während der passiven „Reisetätigkeit“ Erholungsmöglichkeiten gibt (zB Aufenthalt im Speisewagen, Schlafmöglichkeit als Beifahrer,…)

    Ob diesbezüglich auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann, ist derzeit umstritten!

    Sind Reisezeiten automatisch durch All-In Vereinbarungen abgedeckt?

    Nein! Grundsätzlich muss die Reisezeit im Dienstvertrag explizit durch das All-In Gehalt abgedeckt sein!

    § 20b AZG

    § 10a ARG