Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Das am 3.4.2020 beschlossene 3.COVID-19-Gesetz beinhaltet erneut zahlreiche Änderungen im Arbeits- und auch im Sozialversicherungsrecht.
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (§ 18b Abs. 1 AVRAG)
- § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
- Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden.
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs 1 ArbVG)
- Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interesssensvertretung wird erneut verlängert, bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs, das nach dem 31.10.2020 gewählt wird. In § 264 Abs 34 ArbVG wird die Möglichkeit geregelt, diesen Termin durch Verordnung des Ministeriums bis 31.12.2020 zu verlängern.
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Durch die Änderung in Abs. 1 sollen vertretungslose Zeiten verhindert werden.
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 32c AuslBG)
- Landwirten wird vorübergehend gestattet, drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus zu beschäftigen. Zudem sollen auch bestimmte Gruppen geduldeter Fremder, die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis in Österreich haben, vorübergehend als Saisonier oder Erntehelfer eingesetzt werden können.
Abgelaufene Visa von Saisoniers bleiben vorläufig weiter gültig, solange eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt. Die Verlängerung bzw. Zweckänderung von Aufenthaltstiteln muss, befristet bis Jahresende, nicht persönlich beantragt werden, sondern kann auch postalisch oder elektronisch erfolgen.
Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 348 bis Z 351 EStG)
- In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar ist.
- Neu geschaffen wurde eine Steuerfreiheit für Zulagen und Bonuszahlungen im Jahr 2020 bis zu einer Höhe von EUR 3.000,-, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck (also iZm der COVID-19-Krise) geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Bonuszahlungen solcherart erhöhe das Jahressechstel nicht und werden nicht auf dieses angerechnet.
- Gemäß § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG sind Zulagen und Bonuszahlungen solcherart auch sv-frei
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 175 Abs 1a und 1b ASVG)
- Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Die Bestimmungen sind allerdings auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt.
3. COVID-19-Gesetz (parlament.gv.at)