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    Arbeitgeber, Fabo, Familienbonus, Pflicht, Plus

    Familienbonus Plus: Pflichten des Arbeitgebers

    15. Januar 2019
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Der Familienbonus Plus (Fabo+) kann wahlweise über die Arbeitnehmerveranlagung oder über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.

    Wird der Familienbonus Plus monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E 30, sowie die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch oder etwaige Unterhaltszahlungen abgeben.

    Änderungen der Angaben sind binnen eines Monats mit dem Formular E31 bekanntzugeben.

    Welche Pflichten treffen nun den Arbeitgeber? Die WKO hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst (Auszug aus news.wko.at):

    • Der Arbeitgeber muss alle Unterlagen zum Fabo+ beim Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahren.
    • Der Arbeitgeber muss den Antrag und allfällige Nachweise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten prüfen.
    • Auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, die dem Arbeitnehmer monatlich ausgehändigt wird, ist der Fabo+ extra auszuweisen.
    • Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sollte die Berücksichtigung des Fabo+ eingestellt und erst dann wieder aufgenommen werden, wenn eine neuerliche Bestätigung über den Familienbeihilfeanspruch beigebracht wird.
    • Am Lohnkonto sind für jedes Kind, für das der Fabo+ geltend gemacht wird, Name, Versicherungsnummer samt Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Anzahl der Monate und Höhe des Fabo+ zu vermerken.

    Auf Initiative der Wirtschaftskammerorganisation wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber nur dann für unrichtige Angaben zum Fabo+ haftet, wenn er Erklärungen des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, die offensichtlich unrichtig waren. In erster Linie ist der Arbeitnehmer selbst für unrichtige Angaben im Formular E 30 zur Verantwortung zu ziehen.

    zum Artikel der WKO (news.wko.at)

    Fragen und Antworten zum Fabo+ (bmf.gv.at)

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    Familienbonus, Lohnverrechnung, Plus

    Personalverrechnung: „Familienbonus Plus“ kann ab 2019 monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden

    4. Juli 2018
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Allgemein, Laufendes Dienstverhältnis
    Florian Schrenk, BA

    Der „Familienbonus Plus“ kann über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden, wahlweise aber auch ab 2019 über die Lohnverrechnung!

    Auf der Informationsseite des BMF findet sich folgender Hinweis:

    Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.

    Link zur Information des BMF