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Florian Schrenk, BA
Der Familienbonus Plus (Fabo+) kann wahlweise über die Arbeitnehmerveranlagung oder über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Wird der Familienbonus Plus monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E 30, sowie die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch oder etwaige Unterhaltszahlungen abgeben.
Änderungen der Angaben sind binnen eines Monats mit dem Formular E31 bekanntzugeben.
Welche Pflichten treffen nun den Arbeitgeber? Die WKO hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst (Auszug aus news.wko.at):
Auf Initiative der Wirtschaftskammerorganisation wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber nur dann für unrichtige Angaben zum Fabo+ haftet, wenn er Erklärungen des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, die offensichtlich unrichtig waren. In erster Linie ist der Arbeitnehmer selbst für unrichtige Angaben im Formular E 30 zur Verantwortung zu ziehen.
Florian Schrenk, BA
Der „Familienbonus Plus“ kann über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden, wahlweise aber auch ab 2019 über die Lohnverrechnung!
Auf der Informationsseite des BMF findet sich folgender Hinweis:
Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.