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Wird bei einem Arbeitnehmer ein Pendlerpauschale in der Lohnverrechnung berücksichtigt, muss dieser den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses durch den Pendlerrechner beim Arbeitgeber bis längstens 30.9.2014 abgeben werden. Wird der Ausdruck nicht zeitgerecht abgegeben, darf kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden, auch wenn das Formular L34 zu Beginn des Jahres abgegeben wurde!
Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988!
Kann der Pendlerrechner nicht verwendet werden (zB Wohnsitz im Ausland, Pendlerrechner kann Strecke nicht berechnen), dann ist das Formular L34 abzugeben.
Das Berechnung des Pendlerrechners mit Abfragedatum ab dem 25.6.2014 kann ein höheres Pendlerpauschale ergeben als bei einer früheren Abfrage. Wenn der Ausdruck bis längstens 30.9.2014 abgegeben wird, ist das höhere Pendlerpauschale aufrollender Weise ab 1.1.2014 zu berücksichtigen. Die Aufrollung hat bis längstens 31.10.2014 zu erfolgen.
Florian Schrenk, BA
Auf der Internetseite des Finanzministeriums wird es einen sog. „Pendlerrechner“ geben. Dieser gibt Auskunft darüber ob bzw in welcher Höhe Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.
Durch den Pendlerrechner soll laut BMF eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährleistet werden.
Wichtig für die Lohnverrechnung
Im Vorblatt der Pendlerverordnung findet sich folgender Satz:
Zu Dokumentationszwecken wird vorgesehen, dass bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber von diesem ein Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners zum Lohnkonto zu nehmen ist.
Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988!
§ 3 Pendler VO: Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (Link zur Pendlerverordnung)
Wie erwartet wurde die Ausweitung der Pendlerförderung noch vor dem Wahljahr 2013 konkretisiert.
ACHTUNG: Auch in den Medien findet leider oftmals die Formulierung „Pendlerpauschale beziehen“ verwendung. Dies führt manchmal fälschlicher Weise zu der Annahme, es handle sich um Geld, das der Dienstnehmer erhält. Es handelt sich lediglich um eine Senkung der Steuerbemessungsgrundlage!
Diese Regelung wird per 1.1.2013 rückwirkend in Kraft treten, der Beschluss wird erst im Februar im Parlament fallen, dh es wird in der Lohnverrechnung entsprechende Aufrollungen geben.
Die Details zur Neuregelung des Pendlerpauschale werden in einer Arbeitsgruppe geklärt.
Zu erwarten ist die Neuregelung dennoch vor der nächsten Nationalratswahl.
Strittig sind noch folgende Punkte
http://kurier.at/politik/inland/pendlerpauschale-landet-in-arbeitsgruppe/1.323.254
Die Regierungsparteien nähern sich in ihren jeweiligen Vorschlägen in Sachen Pendlerpauschale einander an. Der am Wochenende von ÖVP-Chef Michael Spindelegger vorgelegte Reformvorschlag deckt sich in weiten Bereichen mit den Vorstellungen der SPÖ. (mehr …)