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    OLG, passive, Reisezeit

    Überraschende Rechtsansicht des OLG Linz zur passiven Reisezeit

    20. März 2018
    keine Kommentare Veröffentlicht von Aktuelles Arbeitsrecht in Laufendes Dienstverhältnis

    Mag. Wolfram Hitz

    In einer jüngst veröffentlichen Entscheidung (OLG Linz 20.12.2017, 12 Ra 67/17k) wurde eine überraschende und für Arbeitgeber äußerst kostspielige Rechtsansicht vertreten:

    Im Anlassfall wurde dem in Linz beschäftigten Arbeitnehmer eine Montagetätigkeit in Wien an einem Sonntag aufgetragen. Zu diesem Zweck wurde der Arbeitnehmer von einem Kollegen am Sonntag, also während der Wochenendruhe, um 6 Uhr morgens von seinem Wohnort mit dem PKW abgeholt und 15.37 wieder am Wohnsitz abgeliefert.

    Der Arbeitgeber vergütete die volle Zeitspanne von 6-15.37 Uhr und gewährte dem Arbeitnehmer auch die Ersatzruhe nach ARG für die Zeit der tatsächlichen Arbeitstätigkeit in Wien. Für die passive Reisezeit erfolgte – wie bereits erwähnt – eine Abgeltung der Stunden in Geld, wurde aber keine Ersatzruhe gewährt.

    Das OLG Linz hielt nun fest, dass die Reisezeit den Arbeitnehmer zwar geringer beansprucht (und daher auch geringer entlohnt werden kann), aber diese Zeiten nicht der freien Verfügbarkeit des Arbeitnehmers unterliegen und daher zB nicht mit der Rufbereitschaft zu vergleichen sind. Die passive Reisezeit sei in der rechtlichen Einordnung „zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft“ zu werten.

    Die Wochenendruhe sei gestört und könne der Arbeitnehmer die Reisezeit „weder mit seiner Familie verbringen noch seinen Hobbys nachgehen“.

    Bzgl des Einwandes, dass eine passive Reisezeit die tägliche Ruhezeit gemäß § 20b (3) AZG verkürzen kann, stellte das OLG Linz fest, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe in die tägliche Ruhezeit, aber eben nicht in die wöchentliche Ruhezeit erlauben wollte (dieser Schluss ist nach Meinung der Autoren sehr gewagt).

    Aus der Gesamtschau all dieser Argumente kam das OLG Linz schließlich zum Schluss, dass für die (im Anlassfall) vier Stunden passive Reisezeit Ersatzruhe gemäß § 6 ARG gewährt werden muss.

    Auswirkungen für die Praxis:
    Das OLG Linz hat in Ermangelung höchstgerichtlicher Rechtsprechung die ordentliche Revision an den OGH zugelassen. Es ist also davon auszugehen, dass in den nächsten Monaten eine Judikatur des OGH zu dieser Frage vorliegen wird. Folgt der OGH der Rechtsprechung des OLG Linz würde dies eine massive Mehrbelastungen für die Arbeitgeber bedeuten.

    Abgesehen von jenen Fällen, wo der Arbeitnehmer eine passive Reisezeit verrichtet, um auch noch während der Wochenendruhe eine Arbeitsleistung zu erbringen, gibt es eine Unzahl an Reisebewegungen während der Wochenendruhe, um am Montag eine Arbeitsleistung erbringen oder an einer Fortbildung teilnehmen zu können. Folgt man der Rechtsansicht des OLG Linz müsste auch in all diesen Fällen (wo die Initiativen zur Reisebewegung am Wochenende oftmals vom Arbeitnehmer selbst ausgeht) Ersatzruhe gewährt werden!

    Quelle:

    ARD 6587/7/2018, Heft 6587 vom 22.2.2018