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Mag. Wolfram Hitz
Im vergangenen Jahr 2020 haben sich die (arbeits-) rechtlichen Bestimmungen in einer derartigen Geschwindigkeit und Anzahl geändert, wie es bis dato noch nicht bekannt war.
Auch wenn die Hoffnung besteht, dass es 2021 nicht mehr ganz so viele Neuerungen bzw. Anlassgesetzgebungen geben wird, zeigen bereits die Änderungen ab 1.1.2021, dass es spannend bleibt. In weiterer Folge findet sich ein Auszug der wichtigsten Änderungen zum 1.1.2021 bzw. geänderte Bestimmungen, die auch noch über den Jahreswechsel hinaus gelten:
Kündigungsfristen für Arbeiter
Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern an jene der Angestellten wurde um ein halbes Jahr auf 1.7.2021 verschoben. Die gesetzlichen Neuregelungen werden demnach erst für Kündigungen gelten, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.
Sonderbetreuungszeit
Seit 1.11.2020 gilt die Phase 4 dieses Modells. Dies bedeutet dass es einerseits eine Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch gibt, andererseits Sonderbetreuungszeit vereinbart werden kann. Solange die Schulen bzw. Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin Betreuungsleistungen anbieten besteht kein Rechtsanspruch auf die Konsumation von Sonderbetreuungszeit.
Das zeitliche Ausmaß ist in Summe mit vier Wochen gedeckelt, wobei die Zeiten des Rechtsanspruchs und der Vereinbarung zusammenzurechnen sind. Der Arbeitgeber erhält in Phase 4 100 % des fortgezahlten Entgelts erstattet.
Freistellung für Risikogruppen
Jene Personen, die aufgrund einer entsprechenden Diagnose besonders durch Covid-19 gefährdet sind können eine Freistellung bzw. eine Tätigkeit in Homeoffice weiterhin geltend machen. Die entsprechende Maßnahme wurde durch Verordnung bis aktuell 31.3.2021 verlängert.
Sonderfreistellung für Schwangere
Jene schwangeren Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen mit physischem Körperkontakt ausüben, sind ab der 14. Schwangerschaftswoche freizustellen. Dies, wenn eine Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes nicht möglich sind und ebenso Homeoffice ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Entgelt fortzuzahlen, bekommt dieses allerdings samt Lohnnebenkosten rückerstattet. Die Regelung gilt vorerst bis 31.3. 2021.
Betriebsratswahl: Senkung des aktiven Wahlalters
Das aktive Wahlrecht besteht seit 1.1.2021 nun bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Senkung der Altersgrenze führt auch dazu, dass alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei der Berechnung der stimmberechtigten Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl mitzuzählen sind. Diese Zahl ist ebenso relevant für die Feststellung eines betriebsratsfähigen Betriebes (ab fünf Arbeitnehmern), in dem Möglichkeiten zur Kündigungsanfechtung bestehen.
Lehrlingseinkommen statt Lehrlingsentschädigung
Bereits mit März 2020 wurde im Berufsbildungsgesetz der Begriff der Lehrlingsentschädigung durch den Begriff des Lehrlingseinkommens ersetzt. Inhaltlich hat sich dadurch aber keine Änderung ergeben. Viele Kollektivverträge haben die neue Begrifflichkeit mit den letzten Abschlüssen zum Jahreswechsel übernommen.
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Die geltende Sonderregelung im ASVG, wonach der UV-Schutz im Homeoffice explizit klargestellt (und erweitert) wurde, wurde bis zum 31.3.2021 prolongiert und kann durch Verordnung nochmals bis 30.6.2021 verlängert werden.