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Nachdem diese Frage in den vergangenen Monaten von einigen Klienten an uns herangetragen wurde, dürfen wir das Thema MV-Pflicht etwas näher beleuchten.
Tritt ein Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis aus und innerhalb von 12 Monaten wieder ein, so beginnt die MV-Pflicht unmittelbar mit dem Wiedereintrittsdatum.
ACHTUNG: Dauert das Dienstverhältnis nach dem Wiedereintritt kürzer als einen Monat, so entfällt die MV-Pflicht und die Lohnverrechnung muss hinsichtlich dessen korrigiert oder aufgerollt werden! Die Gebietskrankenkassen bestehen zumeist auf eine Korrektur.
§6 BMSVG beschreibt, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen hat, jedoch nur sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Diese Regelung ist ergänzend zu dem ursprünglich ersten beitragsfreien Monat!
ACHTUNG:
Knüpfen diese Dienstverhältnisse nahtlos aneinander an, zB DV1 1.8.-31.8. und DV2 1.9. – 30.9. ist dies in der SV als ein durchgehendes Dienstverhältnis zu sehen, auch wenn es arbeitsrechtlich ein anderes ist.
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Freiwillige Entrichtung der MV-Beiträge
Die „freiwillige“ Entrichtung der MV-Beiträge für den beschriebenen Zeitraum stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wie das etwa bei einem Sachbezug wäre, jedoch ist dies eine bislang noch nicht thematisierter Bereich.
Was die NOEGKK jedoch bereits klargestellt hat ist die Frage, ob freiwillig ein höherer MV-Beitrag entrichtet werden darf:
„In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch immer wieder die Frage, ob ein über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehender Abfertigungsanspruch auch durch die Entrichtung von höheren Beiträgen als sie im BMSVG vorgesehen sind, realisiert werden kann.
Diese Frage ist mit einem klaren „Nein“ zu beantworten. Ausschlaggebend dafür ist, dass dem fixen Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgeltes inklusive Sonderzahlungen absolut zwingende Wirkung zukommt. Der sich so ergebende Betrag, der an den zuständigen Krankenversicherungsträger überwiesen wird, kann daher durch Vereinbarung weder erhöht noch verringert werden.“
(Auszug aus NÖDIS 02/2012, https://www.sozialversicherung.at/portal27/sec/portal/esvportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=652692&action=2&p_menuid=72962&p_tabid=5 )
Florian Schrenk, BA