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Gemäß § 1157 ABGB hat der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei Mobbing eines Dienstnehmers unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Wahl der Mittel obliegt dem Dienstgeber, allerdings kann die Wahl eines unzureichenden Mittels zu einer Schadenersatzpflicht führen, da nicht unverzüglich in angemessener Weise Abhilfe geschaffen wurde.
Auszug aus der rechtlichen Beurteilung
„Da die im seinerzeitigen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurzelnde psychische Erkrankung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus wirke, wird neben der Zahlung des Schadensbetrags von insgesamt 7.183,64 EUR sA auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für alle Schadenersatzansprüche hafte, die im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung des Klägers stehen und durch Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen hervorgerufen worden seien.“
26.11.2012, 9ObA131/11x
Florian Schrenk, BA