___
___
___
Im gegenständlichen Fall (OGH 28.5. 2015, 9 ObA 6/15w) war der Kläger im Jahr 2011 etwa zwei Monate bei der beklagten Partei (KV Arbeiter Gastronomie) als Kellner beschäftigt.
Der Arbeiter befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Krankenstand, teilte den Grund für sein Fernbleiben jedoch schuldhaft nicht mit, woraufhin der Arbeitgeber die Entlassung aussprach.
Das Dienstverhältnis endete schließlich mit dem Grund unberechtigte Entlassung, allerdings wurde vom Gericht ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an der Entlassung im Ausmaß von 50% festgestellt.
„Im Fall einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses, die vom Vertragspartner vorwerfbar mitverursacht wurde, ist es sachgerecht, sämtliche von der Art der Beendigung abhängigen Ansprüche in die Verschuldensteilung einzubeziehen.“, so auf der Seite des OGH.
Die Jahresremuneration wurde im gegenständlichen Fall um 50% gekürzt („Mitverschuldensquote“).
Zusammengefasst
Die Entlassung eines Arbeitnehmers bei rechtmäßigem Hinderungsgrund (Krankheit) ist ungerechtfertigt, jedoch ist ein Mitverschulden anzunehmen, wenn Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Rechtfertigungsgrund – wie etwa Krankheit – schuldhaft nicht bekannt gibt.
Bei der „Provozierung“ der ungerechtfertigten Entlassung kann also von Mitverschulden ausgegangen werden. Das Mitverschulden muss vor Gericht beantragt werden.
Die Kürzung sämtlicher beendigungsabhängiger Ansprüche bei Mitverschulden betroffen.