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Anlässlich der kürzlich thematisierten Einigung der Sozialpartner (SV, BMF, WKO) wurde das Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben nun überarbeitet.
Insbesondere zu der Gruppe der sonstigen Verwandten gab es Klarstellungen:
Freie oder verbilligte Mahlzeiten haben keinen Entgeltcharakter. Aufwandsentschädigungen für tatsächliche entstandene Aufwände (z.B. Fahrtkostenersätze) stellen kein Entgelt dar, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten (z.B. amtliches Kilometergeld). Auch andere geringfügige Zuwendungen des Dienstgebers (z.B. Kleidung für einheitliches Auftreten, die nach der Tätigkeit ins Eigentum des Helfenden übergehen) stellen kein Entgelt dar. Geringfügige Trinkgelder (insgesamt höchstens etwa bis zur Höhe der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit rund 32 €) führen– wenn keine anderen Merkmale einer DienstnehmerInneneigenschaft vorliegen – bei nahen Angehörigen zur widerlegbaren Vermutung, dass kein Dienstverhältnis vorliegt.
Im Merkblatt wir weiters eine schriftliche Vereinbarung empfohlen, um eine Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit zu dokumentieren.
Tipp! Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung (ggf. Formblatt) erfolgen. Für diesen Fall wird nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen sein. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses., so im Merkblatt
Die WKO stellt eine entsprechende Mustervereinbarung zur Verfügung. (siehe Link)
Von Seiten der Wirtschaftskammer gibt es eine Klarstellung hinsichtlich der Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb. Festzuhalten ist, dass es sich hierbei offenbar um eine Sozialpartnereinigung handelt.
So wird der Angehörigenkreis erweitert, sodass künftig nicht nur bei Partnern, leiblichen Kindern und Eltern von einer „familienhaften Mitarbeit“ und somit keinem Dienstverhältnis ausgegangen wird, sondern auch bei Adoptiv- und Stiefkindern, Großeltern und Geschwistern. Voraussetzung ist allerdings, dass diese bereits eine Pension oder Vergleichbares erhalten, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen., so auf der Seite der WKO.
Florian Schrenk, BA
„Gilt die eheliche Beistandspflicht auch für eingetragene Partnerinnen und Partner?“
Diese und viele weitere Zweifelsfragen rund um die familienhafte Mitarbeit fanden bislang keine zufriedenstellende Beantwortung, man hat sich oft mit der Phrase „es wird wohl so sein“ helfen müssen.
Diesen Umstand hat sich die Wirtschaftskammer gemeinsam mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Finanzen zum Anlass genommen, ein gemeinsames Merkblatt zu veröffentlichen.
In diesem Merkblatt wird die Frage: Dienstverhältnis oder kein Dienstverhältnis umfassend für alle engen Verwandtschaftsverhältnisse geklärt, ein Auszug:
Eltern, Großeltern