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Das LSDB-G wurde im ASRÄG 2014 novelliert. Die neuen Bestimmungen traten mit 1. 1. 2015 in Kraft. Die Novelle brachte Verschärfungen, Konkretisierungen und Erleichterungen mit sich, vor allem aber warfen die neuen Bestimmungen viele Fragen auf. Die LSDB-Richtlinien 2015 versuchen Antworten auf diese Fragen zu geben. Sie wurden Anfang Mai erlassen und auf der Seite des Sozialministeriums verlautbart (BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015). Sie sind ab 1. 1. 2015 generell anzuwenden. Auf Sachverhalte vor dem 1. 1. 2015 sind die „alten“ LSDB-RL 2011 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume die LSDB-RL 2015 günstigere Bestimmungen vorsehen. Auf den 90 Seiten des Erlasses (zum Vergleich: Die gesetzlichen Bestimmungen haben ausgedruckt lediglich 23 Seiten) scheinen auf den ersten Blick viele der offenen Fragen beantwortet worden zu sein, auf den zweiten Blick ergeben sich in manchen Bereichen weitere Fragen, die hinter erschlossener Tür bereits intensiv diskutiert werden, insbesondere Fragen zur Verjährung und zum Rückwirkungsgebot. Die LSDB-RL 2015 sind in 15 Kapitel gegliedert und mit 88 Rz versehen.
Lesen Sie mehr:
zum Artikel (pdf) – Erschienen in der PVP 2015/45 und PVP 2015/51
Kürzlich wurden die „LSDB – Richtlinien 2015“ auf der Homepage des Sozialministeriums verlautbart. Dieser Auslegungsbehelf umfasst 88 Randzahlen und beinhaltet einige vermutete Regelungen – beispielsweise eine Nachsichtregelung. Ein Auszug aus dem Inhalt:
Eine detaillierte Ausarbeitung der Richtlinien sowie Anmerkungen zu sich daraus ergebenden Fragen fassen wir für Sie in einem gesonderten Artikel zusammen.
In vielen Kollektivverträgen ist die Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentliches Kriterium für die Einstufung von Dienstnehmern. Legt ein Dienstnehmer keine Dienstzeugnisse vor und kommt es dadurch auch zu keiner Anrechnung von Vordienstzeiten oder legt ein Dienstnehmer keine vollständigen Belege über Vordienstzeiten vor und kommt es dadurch nur zu einer teilweisen Anrechnung von Vordienstzeiten, empfiehlt es sich dringend diesen Umstand im Dienstvertrag oder in einem Sideletter festzuhalten.
Die Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges kann alternativ oder ergänzend zu sonstigen Belegen über Vordienstzeiten im Zweifelsfall als Nachweis dienen.
Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung ist eine Infragestellung der Einstufung im Rahmen einer GPLA-Prüfung nicht auszuschließen, was insb. Dienstnehmer ab einem gewissen Alter betreffen wird.
Auch in Hinblick auf die Erfüllung eines Tatbestandes nach dem LSDB-G sollten vorgelegte Nachweise dokumentiert werden.
Formulierungsvorschlag als eigener Punkt für den Dienstvertrag oder Sideletter:
Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten fristgerecht vorgelegt:
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Mag. iur. Friedrich Schrenk
Betreffend Verjährungsbeginn bei Unterentlohnungen nach dem LSDBG (§7i Abs 5 AVRAG) gab es unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des Beginns der einjährigen Verjährungsfrist für Unterentlohnungen vor dem 1.1.2015. Nun gibt es die Klarstellung durch den VwGH (2014/11/0063 vom 23.10.2014), dass diese einjährige Verjährungsfrist unabhängig von der Nachzahlung zu laufen beginnt. Für Sachverhalte , die ab 1.1.2015 beginnen, beträgt die Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre. In beiden Fällen muss für den Beginn der Verjährungsfrist die Unterentlohnung beendet worden sein, d.h., der betreffende Mitarbeiter ist nicht mehr im Unternehmen beschäftigt bzw. der Arbeitgeber hat die Unterentlohnung im laufenden Arbeitsverhältnis beendet.
In einer aktuellen Anfrage haben wir uns mit der Frage beschäftigt, inwieweit sich Verfallsregelungen von Kollektivverträgen auf die Strafbestimmungen des LSDB-G auswirken.
Konkret geht es um den „Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe„. In Punkt 5 Abs. b des gegenständlichen Kollektivvertrages ist Folgendes geregelt:
Entgeltansprüche für Überstunden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung entweder durch den Arbeitnehmer selbst oder durch den Betriebsrat oder durch die Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Bei Durchrechnung der Überstunden (nach Pkt. 2 lit. b oder nach Punkt 5 lit. c) tritt dieser Verfall erst vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes ein.
Demnach müssen die geleisteten Überstunden aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht ausbezahlt werden, wenn
ACHTUNG: Ungeachtet des arbeitsrechtlichen Anspruchs stellt die Nichtauszahlung der rechtmäßig verfallenen Überstunden einen Tatbestand nach dem LSDB-G dar!
Das bedeutet für die Praxis, dass für die Erfüllung des Tatbestandes nach dem LSDB-G der grundsätzliche Anspruch nach dem Kollektivvertrag ausschlaggebend ist.
Weiters bedeutet dies für den Dienstgeber jedenfalls ein enormes Risiko, wenn (verfallene) Überstunden nicht ausbezahlt werden.
Derzeit gibt es einen Ministerialentwurf, in dem einige Verschärfungen des LSDB-G mit 1.1.2015 vorgesehen sind. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten, sobald diese feststeht, werden wir darüber umgehend berichten.
Unter anderem ist Folgendes vorgesehen:
Das BMASK hat Ergebniss zur Arbeitsmarktöffnung seit 1.5.2004 in einer fast 500-seitigen „Sozialpolitischen Studienreihe“ veröffentlicht.
Es geht in dieser Veröffentlichung vorwiegend um die Auswirkung der EU-Erweiterung, sowie die Entwicklung bei Zu- und Abwanderung durch die Öffnung des Arbeitsmarktes.
Die bisherige Bilanz der Kontrollen nach dem LSDB-G (Punkt 5.2 der Studie) gibt Aufschluss darüber wer Anzeigen wegen Unterentlohnung eingebracht hat. Der größte Teil geht auf die BUAK zurück, gefolgt von Kompetenzzentrum LSDB (gemeinsam 94% der Anzeigen) Die restlichen Anzeigen wurden von diversen Gebietskrankenkassen eingebracht.
Gesamt gibt es 108 Anzeigen, die 477 ArbeitnehmerInnen betreffen. 80% aller Anzeigen betreffen ausländische Betriebe, 75% aller Anzeigen entfallen auf die Baubranche. Diese Zahlen umfassen alle Daten mit Stand 29.2.2012.
http://www.bmask.gv.at/site/Arbeit/News/Arbeitsmarktoeffnung_2011
Viele Lohnverrechner haben heuer bei der Mai-Abrechnung vergeblich nach einer neuen Lohn- und Gehaltstabelle gesucht. Die sonst ab 1.5. gültigen Lohn- und Gehaltstabellen blieben vorerst aus.
Später als gewohnt wurden schließlich die neuen Lohn- und Gehaltstafeln veröffentlicht, mit Gültigkeit ab 1.7.2012. Allerdings nicht für alle Bundesländer!
In einem Übereinkommen vom Juli 2012 zwischen dem FV Gastronomie und dem FV Hotellerie für die Arbeitgeberseite und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier auf Arbeitnehmerseite wurde ua eine Anhebung der Kollektivvertragslöhne und -gehälter auf mindestens EUR 1.300,00 ab 1.12.2012 vereinbart.
Wichtiger Hinweis: Werden nicht alle Lohn- und Gehaltserhöhungen berücksichtigt, kann nach den Bestimmungen des § 7i Abs. 3 AVRAG bestraft werden! Link
In Tirol sind die neuen Lohn- und Gehaltstafeln erst ab 1.8. gültig, die Erhöhung auf den neuen Mindestgehalt bzw Mindestlohn per 1.12. wird nicht mitgetragen.
Im Burgenland sind die neuen Lohn- und Gehaltstafeln zwar auch bereits ab 1.7. gültig, die Erhöhung auf den neuen Mindestgehalt bzw Mindestlohn per 1.12. wird jedoch ebenso nicht mitgetragen.
Neue Lohn- und Gehaltestafeln
1.5.2011 | 1.7.2012 | 1.8.2012 | 1.12.2012 | 1.5.2013 (vorausssichtlich) |
alle Bundesländer | alle Bundesländer ausser Tirol | Tirol | alle Bundesländer ausser Tirol und Burgenland | alle Bundesländer |
Florian Schrenk, BA