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Florian Schrenk, B.A., LL.M.
Das kürzlich veröffentlichte Regierungsprogramm beinhaltet im Bereich der Personalverrechnung und des Arbeitsrechts großteils nur sehr vage Vorhaben, wir gehen auf die wohl relevantesten Punkte etwas näher ein. Vorauszuschicken ist, dass dies nur ein Ausblick auf mögliche Vorhaben der neuen Regierung ist, eine konkrete Umsetzung der behandelten Punkte ist derzeit nicht absehbar.
Entgeltfortzahlung
Mindestlohn
Auszeit
Kurzarbeit
Kurzarbeit soll nicht nur bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern auch bei der Umstellung von Betrieben auf ökologische und klimafreundliche Produktionsweisen oder digitaler Umrüstung zur Sicherung von Beschäftigung möglich sein.
Lohnnebenkosten
Im Regierungsprogramm ist nur die Prüfung etwaiger Potentiale zur Lohnnebenkostensenkung ohne Leistungsreduktion festgehalten, Details spart man aus.
LSD-BG
Aufgrund des noch vor dem Jahreswechsel diskutierten Urteils des EuGH (“Andritz-Urteil” 12. 9. 2019, C-64/18 – Maksimovic) sollen Handlungsbedarfe evaluiert werden das LSD-BG an die EuGH-Judikatur anzupassen. Hier hat die Regierung wohl dringenden Handlungsbedarf.
“Will daher der Gesetzgeber das Strafregime des LSD-BG aufrechterhalten, muss er dringendst handeln und das Gesetz an die EuGH-Judikatur anpassen”, so etwa Dr. Kühteubl.
Insgesamt lässt sich dem Regierungsprogramm wenig entnehmen, allerdings können etwa die angedachten Anpassungen bei den Mindestlöhnen, die Handlungsbedarfe bei diversen Bestimmungen des LSD-BG und die Evaluierung der Entgeltfortzahlung durchaus gewichtige Neuerungen mit sich bringen.
Mag. Friedrich Schrenk
Das Sozialministerium stellt zum Thema „Entsendung von Arbeitnehmern aus dem EWR und der Schweiz“ ein Informationsblatt zur Verfügung. Dies insb, um Sachverhalte iZm dem LSD-BG 2017 zu erörtern.
WICHTIG: Hierbei handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben
https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/0/9/0/CH3434/CMS1485789045194/information_ueber_entsendungen.pdf
Ein Auszug:
Entsendungen im Sinne des LSD-BG sind insbesondere folgende Konstellationen:
Auch unregelmäßige oder einmalige Transporte sind Entsendungen.
Weiters darf auf die Plattform http://www.entsendeplattform.at hingewiesen werden, hier finden Sie unter „Downloads“ hilfreiche Übersichtstabellen.
Florian Schrenk, BA
Wir bereits im März (siehe Artikel) angekündigt wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) kundgemacht.
Ein Auszug aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:
In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, sind im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung folgende wesentlichen Maßnahmen vorgesehen:
– Herauslösen der Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping aus dem AVRAG und Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) im Sinne einer Kodifikation mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur, die dem Rechtsanwender ein leichteres Verständnis der komplexen Rechtsmaterie ermöglichen soll;
– Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zur wesentlichen Verbesserung der Durchführbarkeit von Verwaltungsstrafverfahren gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Österreich grenzüberschreitend entsenden oder überlassen;
– Einbindung der Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz in das Lohnkontrollgefüge nach dem LSD-BG; – verstärkte Einbindung des Landarbeitsrechts in das LSD-BG im Vergleich zur Vorgängerregelung;
– Harmonisierung der Regelungen über die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im AVRAG und im AÜG im neuen LSD-BG;
– Erweiterung der Ausnahmeregelungen für bestimmte Formen der Dienstleistungserbringung im Rahmen von grenzüberschreitenden Entsendungen nach Österreich;
Link zum Gesetz (ris.bka.gv.at)
Florian Schrenk, BA
Die umfassende Novellierung des LSDB-G (Novelle im AVRAG) mit 1.1.2015 und die dazu erlassenen Klarstellungen (LSDB-RL 2015), die im Mai 2015 verlautbart wurden, brachten eine Reihe von Neuerungen mit sich.
Die Bestimmungen des LSDB-G finden bislang in den §§7d ff AVRAG Platz, dies soll sich nun ändern.
Laut dem Begutachtungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping- (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG) geschaffen werden.
Der Entwurf samt Erläuterungen wurde auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlicht.
„In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie [Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012] sind im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung folgende wesentlichen Maßnahmen vorgesehen:
– Herauslösen der LSDB-Regelungen aus dem AVRAG und Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) im Sinne einer Kodifikation mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur, die dem/der Rechtsanwender/in ein leichteres Verständnis der komplexen Rechtsmaterie ermöglichen soll;“, so in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage.
Mit dem neuen Gesetz soll das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden.
Die Änderungen erfolgen hinsichtlich einer Zusammenstellung der einschlägigen Bestimmungen in einem Gesetz, dem LSD-BG. Inlandssachverhalte bleiben wohl unberührt.
Link zur Pressemitteilung des Sozialministers