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Florian Schrenk, BA
Der „Familienbonus Plus“ kann über die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden, wahlweise aber auch ab 2019 über die Lohnverrechnung!
Auf der Informationsseite des BMF findet sich folgender Hinweis:
Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Arbeitgeber ab. Das aktuelle Formular steht Ihnen dann auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen bzw. in den Finanzämtern zur Verfügung.
Das kürzlich beschlossene Steuerreformgesetz beinhaltet eine Reihe an für die Lohnverrechnung relevanten Neuerungen, die sich mitunter spürbar auf die laufenden Abrechnungen auswirken werden.
Grundlegende Änderung des Einkommensteuertarifes
Der neue Einkommensteuertarif sieht einen geringeren Eingangssteuersatz gefolgt von 5 Tarifstufen vor, der zu einer unmittelbaren Steuerentlastung führt. Der neue Höchststeuersatz von 55% kommt nur auf Einkommen über 1 Million Euro pro Jahr zur Anwendung.
Die Auswirkungen auf die Lohnverrechnung – ein kurzer Auszug
ab 1.1.2016 | bisherige Regelungen |
Sachzuwendungen anlässlich Dienst- oder Firmenjubiläum idHv EUR 186,- pro Jahr sind steuerfrei. Diese können zusätzlich zu Sachzuwendungen, die schon bisher steuerfrei waren (EUR 186,-) gewährt werden.
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EUR 186,- waren pro Jahr im Zuge von Betriebsveranstaltungen (zB zu Weihnachten) steuerfrei.
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Freibetrag von EUR 3.000,- für Mitarbeiterbeteiligungen
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Freibetrag von EUR 1.460,- für Mitarbeiterbeteiligungen
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Deckelung der Mitarbeiterrabatte mit 20% vom Nettonormalpreis bzw EUR 1.000,- pro Jahr
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Keine konkrete Regelungen, Argumentation im Einzelfall, keinesfalls jedoch eine Deckelung
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Erhöhung des Sachbezuges auf 2% der Anschaffungskosten und Erhöhung der Höchstgrenze auf EUR 960,-(Ausnahmen für KFZ mit geringem CO²-Emmissionswert < 130 g/km, hier gelten nach wie vor die 1,5% bei einer Höchstgrenze von EUR 720,-)
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Sachbezug idHv 1,5%, Höchstgrenze EUR 720,-unabhängig vom CO²-Emmissionswert
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Barzahlung der Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft sind ab 1.1.2016 untersagt, es dürfen Auszahlungen nur über das Bankkonto erfolgen | Sowohl Barzahlungen als auch Überweisungen waren möglich |