Florian Schrenk, BA
Bundesregierung und Sozialpartner haben den „Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel“ abgehalten, dieser hatte auch für die Lohnverrechnung und das Arbeitsrecht wesentliche Maßnahmen zum Ergebnis. Auf der Homepage des Sozialministerium wurden die wesentlichen Punkte in einer mit 30. Oktober 2015 datierten Broschüre veröffentlicht, ein Überblick:
- Senkung der Lohnnebenkosten stufenweise bis 2018 um bis zu einer Milliarde Euro
- Senkung des IESG-Beitrags um 0,1 Prozentpunkte ab 1.1.2016
- Senkung des FLAF-Beitragssatzes um 0,4 Prozentpunkte ab 2017 und ab 1.1.2018 um weitere 0,2 Prozentpunkte
- Weitere Senkung des FLAF-Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte ab 1.1.2018 im Rahmen des Bonus/Malus-Systems
- Stärkung der Arbeitsmarktpolitik durch Bonus-Malus-System
- Unternehmen, die bei Beschäftigung Älterer (ab 55) über ihrem Branchenvergleich liegen, erhalten ab 1.1.2018 Bonus durch Senkung des FLAF-Beitrages um 0,1 Prozentpunkte
- Unternehmer, die unter dem Branchenvergleich (ÖNACE) liegen, müssen bei Beendigung von Dienstverhältnissen doppelte Auflösungsabgabe (derzeit € 236,–) leisten
- Hauptverband informiert alle Unternehmen mit mehr als 25 AN über den Stand der älteren AN (ab 55) im Vergleich zum Branchendurchschnitt
- Geplante Änderungen im Arbeitsrecht ab 1.1.2016:
- Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden bei aktiver Reisezeit
- Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden für über 16-jährige Lehrlinge bei Montagen
- Bei Ausschreibung einer Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß muss diese Stelle auch Teilzeitbeschäftigten des AG angeboten werden
- Bei All-In-Verträgen ist im Arbeitsvertrag Grundlohn anzuführen, um Überzahlung ersichtlich zu machen, ansonsten gilt angemessener Ist-Grundlohn (= Lohn, den ein vergleichbarer An üblicherweise verdient) als vereinbart
- Geplante Änderungen im Arbeitsrecht ab 1.1.2016:
- Entgeltgrenze für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln von
€ 2.754,– auf € 3.240,– (20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) angehoben
- Rückforderungsfrist bei Rückerstattung von Aus- bzw. Fortbildungskosten von 5 auf 4 Jahre reduziert und Rückerstattungsbetrag zwingend nach Monaten aliquotiert
- Rechtsanspruch auf Übermittlung einer schriftlichen Lohnabrechnung sowie Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung
- Möglichst rasches Vorziehen des Entfalls der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Link zur Broschüre (sozialministerium.at)